01 Lagebericht Angaben nach § 315 Absatz 4 HGB und erläuternder Bericht 47 Angaben nach § 315 Absatz 4 HGB und erläuternder Bericht Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals Zum 31. Dezember 2008 betrug das Grundkapital der Deutschen Bank AG 1.461.399.078,40 €, eingeteilt in 570.859.015 Stammaktien ohne Nennwert. Die Aktien sind voll eingezahlt und in der Form von Namensaktien bege- ben. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen In den Fällen des § 136 AktG ist das Stimmrecht aus den betroffenen Aktien von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Soweit die Bank zum 31. Dezember 2008 Eigene Aktien in ihrem Bestand hielt, konnten daraus gemäß § 71b AktG keine Rechte ausgeübt werden. Sonstige Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betref- fen, sind uns nicht bekannt. Beteiligungen am Kapital, die mehr als 10 % der Stimmrechte überschreiten Nach dem Wertpapierhandelsgesetz muss jeder Anleger, der durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise bestimmte Anteile an Stimmrechten erreicht, überschreitet oder unterschreitet, dies uns und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) anzeigen. Der niedrigste Schwellenwert für diese Anzeigepflicht beträgt 3 %. Uns sind hiernach keine direkten oder indirekten Beteiligungen am Kapital bekannt, die 10 % der Stimmrechte errei- chen oder überschreiten. Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, wurden nicht ausgegeben. Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben Die Arbeitnehmer, die Aktien der Deutschen Bank halten, üben ihre Kontrollrechte wie andere Aktionäre unmittelbar nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Satzung aus. Bestimmungen über die Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern Nach dem Aktiengesetz (§ 84 AktG) und der Satzung der Deutschen Bank (§ 6) werden die Mitglieder des Vorstands vom Aufsichtsrat bestellt. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat bestimmt. Nach der Satzung besteht der Vorstand mindestens aus drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Vorstandsmitglieder dürfen für höchstens fünf Jahre bestellt werden. Eine wiederholte Bestel- lung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Nach dem Mitbestimmungs- gesetz (§ 31) ist für die Bestellung von Vorstandsmitgliedern eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich. Kommt hiernach eine Bestellung nicht zustande, so hat der Vermittlungsausschuss innerhalb eines Monats dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Bestellung zu machen. Der Aufsichtsrat bestellt dann die Mitglieder des Vorstands mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Kommt auch hiernach eine Bestellung nicht zustande, so hat bei einer erneuten Abstimmung der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. Fehlt ein erforder- liches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Amtsgericht Frankfurt am Main auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen (§ 85 AktG).
