02 Konzernabschluss Anhangangaben zur Bilanz 207 Vereinbarung über die Aussetzung der Strafverfolgung erfüllt. Am 14. Februar 2006 gab das DOJ bekannt, dass es mit einem Finanzinstitut (das „Finanzinstitut“) eine Vereinbarung über die Aussetzung der Strafverfolgung abge- schlossen hat, wonach das DOJ von der Strafverfolgung gegen das Finanzinstitut wegen dessen Rolle bei der Erbrin- gung von Finanzprodukten und -dienstleistungen unter der Bedingung absieht, dass das Finanzinstitut die Verein- barung über die Aussetzung der Strafverfolgung erfüllt. Die Deutsche Bank hat ähnliche Finanzprodukte und -dienstleistungen für gleiche oder ähnliche steuerbezogene Geschäfte bereitgestellt wie diejenigen, die Gegenstand der oben genannten strafrechtlichen Vorwürfe sind. Die Deutsche Bank hat auch Finanzprodukte und -dienst- leistungen für weitere steuerbezogene Geschäfte bereitgestellt. Die Ermittlungen des DOJ dauern an. Im Dezem- ber 2008 wurden nach einem Prozess gegen vier Einzelpersonen drei Einzelpersonen strafrechtlich verurteilt. Die Deutsche Bank führt mit dem DOJ Gespräche über die Einstellung des Verfahrens. Kirch. Im Mai 2002 erhob Dr. Leo Kirch aus behauptetem eigenem und abgetretenem Recht zweier ehemalig zur Kirch-Gruppe gehörender Unternehmen, der PrintBeteiligungs GmbH und der Konzernholdinggesellschaft Taurus- Holding GmbH & Co. KG, Klage gegen Dr. Rolf-E. Breuer und die Deutsche Bank AG und machte geltend, eine Äußerung von Dr. Breuer (seinerzeit Vorstandssprecher der Deutschen Bank AG), die dieser in einem Interview mit Bloomberg TV am 4. Februar 2002 zur Kirch-Gruppe gemacht hatte, sei rechtswidrig und habe Vermögensschäden verursacht. Am 24. Januar 2006 hat der BGH dieser Schadensersatzfeststellungsklage, die nicht den Nachweis eines durch die Interviewäußerung verursachten Vermögensschadens voraussetzt, nur aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH stattgegeben. Die PrintBeteiligungs GmbH ist die einzige Gesellschaft der Kirch-Gruppe, die seinerzeit Kredit- nehmerin der Deutschen Bank AG war. Ansprüche von Herrn Dr. Kirch persönlich und der TaurusHolding GmbH & Co. KG wurden abgewiesen. Im Mai 2007 erhob Dr. Kirch Zahlungsklage aus abgetretenem Recht der PrintBeteili- gungs GmbH gegen die Deutsche Bank AG und Dr. Breuer in Höhe von zunächst circa 1,6 Mrd € (die Berechnung hängt unter anderem von der Entwicklung des Börsenkurses der Aktie der Axel Springer AG ab) nebst Zinsen. Zwischenzeitlich hat Herr Dr. Kirch seine Schadensberechnung geändert und fordert nun circa 1,3 Mrd € zuzüglich Zinsen. In diesem Verfahren muss er im Einzelnen nachweisen, dass und in welcher Höhe der PrintBeteiligungs GmbH durch die Äußerung ein finanzieller Schaden entstanden ist. Nach Meinung des Konzerns ist die Kausalität für Grund und Höhe des geltend gemachten Schadens jedoch nicht ausreichend dargelegt worden. Am 31. Dezember 2005 erhob die KGL Pool GmbH Klage gegen die Deutsche Bank AG und Dr. Breuer. Die KGL Pool GmbH hat sich angebliche Ansprüche diverser Tochtergesellschaften der Kirch-Gruppe abtreten lassen. Die Klage zielt auf die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht der Deutschen Bank AG und von Dr. Breuer wegen jenes Interviews und des Verhaltens der Deutschen Bank AG in Bezug auf verschiedene Unter- nehmen der Kirch-Gruppe. Im Dezember 2007 erweiterte die KGL Pool GmbH ihre Klage um einen Antrag auf Zah- lung von Schadensersatz in Höhe von etwa 2,0 Mrd € nebst Zinsen als Entschädigung für behauptete Schäden, die zwei Unternehmen der ehemaligen Kirch-Gruppe angeblich aufgrund der Äußerung von Dr. Breuer erlitten hätten. Nach Meinung des Konzerns besteht für solche Ansprüche mangels einer entsprechenden Vertragsbeziehung zu irgendeiner dieser Gesellschaften keine Grundlage. Im Übrigen ist die Kausalität für Grund und Höhe des geltend gemachten Schadens und die wirksame Abtretung der behaupteten Ansprüche an die KGL Pool GmbH nicht aus- reichend dargelegt worden.
