Für klinische Studien muss eine ausreichende Zahl von geeigneten Probanden und Patienten gewonnen werden. Aufgrund der komplexen medizinischen Gegebenheiten im Umfeld klinischer Studien kann dies schleppend ver- laufen und sich verzögern. Zudem könnten klinische Studienzentren – beispielsweise aufgrund anderer laufen- der klinischer Studien – nicht in der Lage sein, eine genü- gend hohe Zahl an Patienten fristgerecht in die klinische Studie aufzunehmen. Dies kann die zeitliche Planung der Studien gefährden. 7.2.4 KAPITALMARKTRISIKEN WEITERE FINANZIERUNG :: Zur Realisierung ihrer Unter- nehmens- und Entwicklungsziele hat die 4SC AG mittel- bis langfristig einen anhaltend hohen Kapitalbedarf. Um diesen zu decken, muss es gelingen, genügend Einnahmen aus Lizenzvergaben oder Kooperationen zu generieren. Wenn jedoch die Kosten der Produktentwicklung diese Erträge übersteigen, ist die zusätzliche Aufnahme von Eigen- oder Fremdkapital notwendig. Die 4SC AG kann nicht gewährleisten, dass die Finanzierung pünktlich, im nötigen Umfang, zu wirtschaftlich sinnvollen Konditionen oder überhaupt zur Verfügung steht. Gelingt die Finan- zierung nicht im notwendigen Umfang, ist die 4SC AG möglicherweise gezwungen, ihre Aufwendungen für die Forschung und Produktentwicklung einzuschränken, woraus sich auch nachteilige Auswirkungen auf die Ver- mögens-, Finanz- und Ertragslage der 4SC AG ergeben können. Für den Fall, dass die Gesellschaft zusätzliches Kapital durch die Ausgabe neuer Aktien aufnimmt, kann dies zu einer Verwässerung der Altaktionäre führen. EINFLUSSNAHME WENIGER HAUPTAKTIONÄRE :: Aktuell sind der 4SC AG – basierend auf § 21 WpHG in Verbindung mit § 25 WpHG – vier Hauptaktionäre gemeldet, die die meldepflichtigen Grenzen überschritten haben. Diese Aktionäre halten zusammen über 81% des Grundkapitals und der Stimmrechte. Sie sind somit theoretisch in der Lage, beherrschenden Einfluss auf Hauptversammlungs- beschlüsse zu nehmen. Unabhängig vom Abstimmungs- verhalten der übrigen Aktionäre können sie Einfluss auf alle Entscheidungen über zukünftige Geschäfte der 4SC AG nehmen. 7.2.5 FINANZRISIKEN ANLAGE LIQUIDER MITTEL :: Die 4SC AG verfügt über liquide Reserven, die sie verzinst anlegt, solange sie diese Gelder nicht braucht. Derzeit investiert die Gesellschaft ausschließlich in sichere Anlageformen wie Festgelder, Termingelder und Geldmarktfonds, die keinen bzw. nur unwesentlichen Liquiditäts- und Ausfallrisiken unter- liegen. Ein Zinsrisiko ergibt sich für die 4SC AG aus den variabel verzinslichen Wertpapieren: Deren Anteil zum Bilanzstichtag beträgt jedoch nur 13% bezogen auf die Gesamtsumme der finanziellen Vermögenswerte und liquiden Mittel. Ändert sich das allgemeine Zinsniveau, kann der Marktwert dieser Wertpapiere steigen oder fallen. Aufgrund der Ausstattung mit einem garantierten Rück- nahmepreis hätte eine Änderung des Zinsniveaus jedoch keine wesentlichen Auswirkungen auf die Zeitwerte. Geschäfte mit internationalen Geschäftspartnern, bei denen vertragliche Zahlungsvereinbarungen auf eine andere Währung als den Euro lauten, bergen ein Währungsrisiko. Dieses Risiko umfasst den relativen Kursverfall oder Kurs- anstieg des Euros gegenüber diesen Währungen inner- halb des Zeitraums bis zur Tilgung der Schuld bzw. bis zur Erfüllung der Forderung. Die 4SC AG betreibt keine Sicherungsgeschäfte, sondern versucht, auch eigene Ver- pflichtungen in Fremdwährungen zu begleichen. So wird das Risiko von Währungsschwankungen verringert. VERLUSTANZEIGE GEMÄSS § 92 ABS. 1 AKTG AUFGRUND STEI- GENDER KUMULIERTER VERLUSTVORTRÄGE :: Die 4SC AG ist noch nicht profitabel. Das Unternehmen erwirtschaf- tete in den zurückliegenden Geschäftsjahren jeweils ein negatives Betriebsergebnis. Aufgrund ausgeprägter For- schungs- und Entwicklungsaufwendungen kumulieren sich diese Verluste über die Zeit zu einem hohen Verlust- vortrag. Dieser wird gegen das bestehende Eigenkapital verrechnet und könnte trotz des Agios der ausgegebenen Aktien zu einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grund- kapitals nach handelsrechtlichen Grundsätzen führen. In diesem Fall verlangt § 92 Abs. 1 AktG die unverzügliche Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung. Die Durchführung der Hauptversammlung kann für die 4SC AG organisatorische und finanzielle Aufwendungen sowie negative Folgen für den Aktienkurs haben. ANERKENNUNG VON STEUERLICHEN VERLUSTVORTRÄGEN :: Die 4SC AG verfügt über körperschaftsteuerliche Verlustvor- träge in Höhe von 59.695 T € gemäß Steuerfeststellungs- bescheid zum 31. Dezember 2008. Seit dem Zeitraum nach dem 31. Dezember 2008, der bislang noch nicht steuerlich veranlagt ist, sind erhebliche weitere Verluste entstanden. Die in Bezug auf den Erhalt von kumulierten Verlustvor- trägen für die Branche ohnehin problematische Anwen- dung des § 8 Abs. 4 KStG wurde durch den im Rahmen des Unternehmenssteuerreformgesetzes zum 1. Januar 2008 eingeführten § 8c KStG erheblich verschärft. Die Übertragung von 25% bis zu 50% des Gezeichneten Kapitals kann innerhalb eines Fünfjahreszeitraums zu einem quotalen Wegfall, die Übertragung von mehr als 50% des Gezeichneten Kapitals zu einem vollständigen Wegfall steuerlicher Verlustvorträge führen. Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes vom Sommer 2009 sowie des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 hat der Gesetzgeber nun Maß- nahmen ergriffen, um Erleichterungen bei der Verlustab- zugsbeschränkung zu ermöglichen. Diese entschärfen die beschriebene Problematik zwar spürbar, eliminieren sie jedoch nicht vollständig. In den letzten Jahren ist es bei der 4SC AG zu teilwei- sen Anteilseignerwechseln, Kapitalerhöhungen und zur Beteiligung neuer Aktionäre gekommen. Dies ist auch in Zukunft möglich. Zugleich wurde neues Betriebsvermögen in signifikantem Umfang zugeführt. Die beiden Paragrafen § 8 Abs. 4 KStG und § 8c KStG könnten jeweils einzeln oder zusammen negative Auswirkungen auf das künfti- ge Nachsteuerergebnis und das Eigenkapital der 4SC AG haben, zumal partiell Rechtsunsicherheit bei der Aus- legung dieser Tatbestandsmerkmale herrscht. Darum hält es die 4SC AG für möglich, dass sich Finanzbehörden auf den Standpunkt stellen könnten, die jetzt bestehenden Verlustvorträge künftig nicht mehr mit Gewinnen ver- rechnen zu dürfen. Dies würde beim Erreichen der Profita- bilitätsgrenze das Nachsteuerergebnis der Gesellschaft erheblich negativ verändern und zu einem zusätzlichen Liquiditätsabfluss führen. 4SC AG :: Geschäftsbericht 2009 :: 47
