2.2 AUSWIRKUNGEN DER ANWENDUNG NEUER STANDARDS ERSTMALIGE VERPFLICHTENDE ANWENDUNG :: Folgende Standards, Änderungen zu Stan- dards und Interpretationen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 begonnen haben, erstmals anzuwenden. Standard Titel Veröffentlichung durch die EU IFRS 8 Segmentberichterstattung 17.11.2007 Änderungen an IAS 23 Fremdkapitalkosten 17.12.2008 Änderungen an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung 17.12.2008 IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme 17.12.2008 IFRIC 14 IAS 19 – Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestdotierungsverpflichtungen und ihre Wechselwirkung 17.12.2008 Änderungen an IAS 1 (2007) Darstellung des Abschlusses 18.12.2008 Änderungen an IAS 32/IAS 1 IAS 32: Finanzinstrumente: Darstellung/ IAS 1: Darstellung des Abschlusses 22.01.2009 Änderungen an IFRS 1/IAS 27 IFRS 1: Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards/IAS 27: Konzern und Einzelabschlüsse 24.01.2009 Verschiedene1 Verbesserungen der IFRS (Annual Improvements) 24.01.2009 Änderungen an IAS 39/IFRS 7 IAS 39: Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung/ IFRS 7: Finanzinstrumente: Angaben 10.09.2009 Änderungen an IFRIC 9/IAS 39 IFRIC 9: Neubeurteilung eingebetteter Derivate/ IAS 39: Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung 01.12.2009 Änderungen an IFRS 4/IFRS 7 IFRS 4: Versicherungsverträge/ IFRS 7: Finanzinstrumente: Angaben 01.12.2009 1 :: Die erstmalige Anwendung der Änderungen ist nach Artikel 2 der Verordnung für einen Teil der Änderungen spätestens für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen, vorgeschrieben. Die übrigen Änderungen, die insbesondere einige Änderungen an IFRS 5 und IFRS 1 betreffen, sind spätestens für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Juni 2009 beginnen, anzuwenden. IFRS 8 ersetzt seit 1. Januar 2009 den bisher für die Segmentberichterstattung geltenden IAS 14 und fordert von Unternehmen die Berichterstattung zu finanziellen und erläuternden Informationen bezüglich ihrer berichtspflichtigen Segmente. Berichtspflich- tige Segmente stellen dabei Bereiche eines Unternehmens dar, die Geschäftstätigkeiten betreiben, mit denen Erträge erwirtschaftet werden, bei denen Aufwendungen anfallen können und zu welchen getrennte Finanzinformationen verfügbar sind. Darüber hinaus werden die Betriebsergebnisse regelmäßig von den Hauptentscheidungsträgern überprüft, um zu entscheiden, wie Ressourcen zu verteilen sind und die Ertragskraft zu beurteilen ist. Im Allgemeinen müssen die Finanzinformationen auf Basis der internen Steuerung berichtet werden. Da bei der 4SC AG derzeit keine getrennten Finanzinformationen für unterschiedliche Bereiche ausgewiesen werden, d.h. keine berichtspflichtigen Segmente vorliegen, wird keine Segmentberichterstattung durchgeführt. IFRS 8 hatte somit keine Auswirkungen auf dieVermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Unabhängig davon gibt es gemäß IFRS 8.31 ff. Angabepflichten für Unternehmen, die nur ein einziges berichtspflichtiges Segment haben. Zu diesen zählt die 4SC AG. Somit zieht IFRS 8 erweiterte Anhangsangaben nach sich. Nach der überarbeiteten Fassung von IAS 23 haben Unternehmen nun nicht mehr die Möglichkeit, Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierenden Vermögenswerts zugeordnet werden können, unmittelbar als Auf- wand zu erfassen. Stattdessen werden diese Fremdkapitalkosten ausnahmslos aktiviert und stellen somit einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellkosten des Vermögenswerts dar. Da bei der 4SC AG derzeit keine qualifizierten Vermögenswerte vorliegen, hatten die Änderungen an IAS 23 keine Auswirkungen auf den vorliegenden Jahresabschluss. Nach derzeitigem Stand ist auch nicht zu erwarten, dass sie Auswirkungen auf die künftigen Jahresabschlüsse der 4SC AG haben werden. Die Änderungen des IFRS 2 klären ab, was unter Ausübungsbedingungen bei anteils- basierter Vergütung zu verstehen ist, wie Nichtausübungsbedingungen zu bilanzieren sind und wie die Annullierungen anteilsbasierter Vergütungsvereinbarungen zu buchen sind. Die Änderungen an IFRS 2 hatten keine Auswirkungen auf den vorliegenden Jahresabschluss und nach derzeitigem Stand ist auch nicht zu erwarten, dass sie Auswir- kungen auf die künftigen Jahresabschlüsse der 4SC AG haben werden. Mit IFRIC 13 wurden in der Praxis bestehende Inkongruenzen bei der Rechnungslegung beseitigt, die im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen angeboten werden. In IFRIC 14 werden einige Bestimmungen des IAS 19 klargestellt, in denen es darum geht, wie bei leistungsorientierten Altersversorgungsplänen ein Vermögenswert zu bewerten ist, wenn eine Mindestdotierungsverpflichtung besteht. Beide Interpretationen hatten keine Auswirkungen auf den vorliegenden Jahresabschluss und nach derzeitigem Stand ist auch nicht zu erwarten, dass sie Auswirkungen auf die künftigen Jahresabschlüsse der 4SC AG haben werden. In der überarbeiteten Fassung des IAS 1 wurden einige Vorschriften über die Darstellung des Abschlusses geändert. Dies betrifft vor allem dieVerpflichtung, eine Gesamtergebnis- rechnung auszuweisen, in der neben der bisherigen Gewinn- und Verlustrechnung auch die Bestandteile des sonstigen Ergebnisses auszuweisen sind. Die 4SC AG hat im vorliegenden Jahresabschluss die Gesamtergebnisrechnung als Abschlussbestandteil aufgenommen. 60 :: Anhang :: Zusammenfassung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungs-Methoden
