18 Ahlers AG 2008/09 Jahresabschlussprüfung Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft mit Sitz in Hamburg (Niederlassung Hannover) wurde von der Hauptversamm- lung 2009 zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008/09 bestellt. Der Abschlussprüfer hat schriftlich erklärt, inwieweit geschäftliche oder persönliche Verbindungen zur Gesell- schaft bestehen. Die Erklärung gab keinen Anlass zu Beanstandungen. Der Abschluss- prüfer versah den Jahres- und Konzernjahresabschluss einschließlich der beiden Lagebe- richte nach der Prüfung mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Der AG- und Konzernjahresabschluss sowie der Prüfungsbericht von BDO lagen allen Aufsichtsratsmitgliedern rechtzeitig im Vorfeld der Sitzung des Audit Committees am 23. Februar 2010 und der Aufsichtsrats-Bilanzsitzung am 4. März 2010 vor. Der Prüfungs- bericht und die Prüfungsschwerpunkte wurden von den Wirtschaftsprüfern eingehend erläutert. Der Aufsichtsrat nahm das Prüfungsergebnis von BDO nach ausführlicher Diskussion zustimmend zur Kenntnis und schloss sich diesem nach eigener detaillierter Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts sowie des Konzernjahresabschlusses und des Konzernlageberichts an. Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss und der Konzernjahresabschluss wurden vom Aufsichtsrat gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Der Aufsichtsrat schließt sich dem Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns zur Ausschüttung einer Dividende von 0,30 EUR je Stammaktie und 0,35 EUR je Vorzugsaktie an. Ebenso hat der Abschlussprüfer den vom Vorstand aufgestellten Abhängigkeits- bericht geprüft. Hierzu wurde folgender Bestätigungsvermerk erteilt: „Nach unserer pflichtgemäßen Prüfung und Beurteilung bestätigen wir, dass 1. die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind, 2. bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch war.“ Der Abhängigkeitsbericht und der Prüfungsbericht wurden uns unverzüglich vorge- legt. Der Aufsichtsrat schließt sich dem Ergebnis der Prüfung des Abschlussprüfers nach eigener detaillierter Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit an. Einwände gegen die Erklärung des Vorstands über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sind somit nicht zu erheben.
