24 Ahlers AG 2008/09 Rechnungslegung und Abschlussprüfung Für den Konzernabschluss und die Zwischenberichte der Ahlers AG werden die interna- tionalen Rechnungslegungsgrundsätze IFRS angewendet, während der Jahresabschluss der Ahlers AG nach den Vorschriften des HGB aufgestellt wird. Die Hauptversammlung wählte die BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg (Niederlassung Hannover) zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008/09. Vor Unter- bereitung des Wahlvorschlags hat BDO eine Unabhängigkeitserklärung abgegeben. Vergütungsbericht Der Vergütungsbericht ist Bestandteil des Konzernabschlusses und des Konzernlage- berichts. Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gem. § 161 AktG Die Ahlers AG hat den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 seit der letzten Entsprechenserklärung vom 2. Dezember 2008 mit Ergänzung vom 18. Februar 2009 mit den dort genannten Abweichungen entsprochen. In Zukunft wird die Ahlers AG den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 mit Ausnahme der nachstehenden Empfehlungen entsprechen: - 3.8 D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt für Aufsichtsratsmitglieder - 3.8 D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt für Vorstandsmitglieder bis zum 30. Juni 2010 - 4.2.5 Individualisierung der Vorstandsvergütungen - 5.1.2 Altersgrenze Vorstand - 5.4.1 Altersgrenze Aufsichtsrat - 5.4.6 Individualisierung der Aufsichtsratsvergütungen - 7.1.2 Veröffentlichungsfristen (Konzernabschluss) Die Ahlers AG deckt das D&O-Risiko durch eine angemessene Versicherung für ihre Organe und Leistungsverantwortlichen ab. Vorstand und Aufsichtsrat der Ahlers AG führen ihre Ämter ver antwortungsbewusst und im Interesse des Unternehmens. Ein erheblicher Selbstbehalt, der wegen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes nur einheitlich sein kann, würde die Auf sichtsratsmitglieder je nach ihren privaten Einkommens- und Vermö- gensverhältnissen sehr unterschiedlich treffen. Ein weniger vermögendes Mitglied könnte im Ernstfall in existentielle Schwierigkeiten kommen, was in Anbetracht gleicher Pflichten nicht als gerecht zu betrachten ist. Hinsichtlich der Vereinbarung eines Selbstbehalts in der D&O-Versicherung für den Vor stand werden die neuen Vorgaben des § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 EGAktG ab dem 1. Juli 2010 beachtet.
