Geschäftsentwicklung / Kapitalstruktur, Vorstand und Kontrollwechsel | 23 „Der Vorstand ist ermächtigt, die auszugsweise oder vollständige Bild- und/oder Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen, und zwar auch in der Weise, dass die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Für Satzungsänderungen ist gemäß § 179 AktG die Hauptversammlung zuständig“. Befugnisse des Vorstands Genehmigtes Kapital Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 8. August 2012 durch Ausgabe neuer Stückaktien einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 16.923.960 Euro, gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2007). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, • um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen, • soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandel- und Optionsanleihen sowie Genussrechten mit Umtausch- und Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder Konzernunternehmen der Gesellschaft auf Aktien der Gesellschaft ausgegeben wurden, in dem Umfang ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Umtausch- oder Bezugsrechts beziehungsweise nach Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht zustünde, oder • wenn der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 10 Prozent des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Betrag von 10 Prozent des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden. Im Sinne dieser Ermächtigung entspricht der „Ausgabepreis“ bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler und einer Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, dem Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist. Im Übrigen entspricht der Ausgabepreis dem Ausgabebetrag. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, wenn der Erwerb des Gegenstands der Sachleistung im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt und der Wert der Sachleistung den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Bedingtes Kapital Das Grundkapital der Gesellschaft ist gemäß § 192 Absatz 2 Nummer 1 AktG um bis zu 19.677.249 Euro durch Ausgabe von bis zu 19.677.249 neuen Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2007). Die bedingte Kapitalerhöhung dient • der Gewährung von Aktien an die Inhaber der Wandel- und Optionsanleihen, die von der Gesellschaft oder einem ihr nachgeordneten Konzernunternehmen auf Grund des unter Tagesordnungspunkt 7 gefassten Ermächtigungsbeschlusses vom 29. April 2004 in der durch Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung vom 1. Juni 2006 geänderten Fassung bis zum 28. April 2009 ausgegeben werden, sowie
