Report-Investor: Balda AG - Geschäftsbericht 2009

24 | Konzernlagebericht • der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Genussrechten mit Wandel- und Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einem ihr nachgeordneten Konzernunternehmen auf Grund des unter Tagesordnungspunkt 6 gefassten Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 9. August 2007 bis zum 8. August 2012 ausgegeben werden. Genussrechte Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. August 2012 einmalig oder mehrfach Genussrechte zu begeben. Der Gesamtnennbetrag der gewährten Genussrechte darf 500 Millionen Euro nicht überschreiten. Die Genussrechte können auch gegen Sachleistungen begeben werden, sofern der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht. Sie können ferner unter Beachtung des zulässigen Gesamtnennbetrags außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Genussrechte können sowohl auf den Inhaber als auch auf den Namen lauten. Die Genussrechte können mit Wandlungs- und Optionsrechten auf bis zu 19.677.249 Inhaberstückaktien der Gesellschaft verbunden werden. Auf die Höchstzahl von Aktien, auf die Wandlungs- oder Optionsrechte aufgrund von Genussrechten nach dieser Ermächtigung gewährt werden können, ist die Zahl von Aktien anzurechnen, auf die Wandlungs- oder Optionsrechte aufgrund der bestehenden Ermächtigung gemäß den Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlungen vom 29. April 2004 und 1. Juni 2006 gewährt wurden und gegebenenfalls noch gewährt werden. Für den Fall, dass die Genussrechte mit Wandlungs- und Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft verbunden werden, entspricht der festzusetzende Umtausch- oder Bezugspreis für eine Aktie mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen, im Xetra-Handel festgestellten Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Begebung der Genussrechte. Für den Fall, dass die von der Gesellschaft ausgegebenen Genussrechte mit Wandlungs- und Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft verbunden werden, und die Gesellschaft während der Laufzeit dieser Genussrechte unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen, einschließlich Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten, mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft ausgibt, ohne dass zugleich auch den Inhabern der nach diesem Beschluss ausgegebenen Genussrechte ein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihres Umtausch- oder Bezugsrechts zustünde, ermäßigt sich der jeweils festgesetzte Umtausch- oder Bezugspreis unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG nach Maßgabe der weiteren Bedingungen der jeweiligen Genussrechte (Verwässerungsschutzklausel). In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Genussrecht zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Genussrechte nicht übersteigen. Im Fall der Ausgabe von Genussrechten mit Wandlungs- und Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft darf die Laufzeit der gewährten Genussrechte 20 Jahre nicht überschreiten. Bei der Ausgabe von Genussrechten ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, • um die Genussrechte, die mit Umtausch- und Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft versehen sind, einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten, soweit der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Anteil der im Zusammenhang mit diesen Genussrechten auszugebenden Aktien 10 Prozent des vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Auf den Betrag von 10 Prozent des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden. • um die Genussrechte einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten, soweit der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und soweit die Genussrechte lediglich obligationsähnlich ausgestaltet sind, das heißt weder Mitgliedschaftsrechte noch Wandlungs-

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