
145 Bechtle AG Geschäftsbericht 2010 Noch nicht angewendete neue beziehungsweise geänderte Standards und Interpretationen. Das IASB und das IFRIC haben weitere Standards und Interpretationen verabschiedet, die noch nicht ver- pflichtend anzuwenden („Inkrafttreten“) beziehungsweise von der EU noch nicht anerkannt sind. Bei noch ausstehendem „Endorsement“ entstammt das genannte Datum zur verpflichtenden Anwendung den ent- sprechenden Verlautbarungen des IASB bzw. IFRIC. Im Falle eines anschließenden „Endorsement“ enthält die EU-Verordnung gegebenenfalls ein eigenes Datum zur verpflichtenden Anwendung. Bei noch fehlen- den offiziellen deutschen Übersetzungen sind nachfolgend die originären englischen Bezeichnungen der Rechnungslegungsverlautbarungen genannt: Verlautbarung Veröffentlichung durch das IASB/IFRIC Endorsement Inkrafttreten1 Veröffentlichte Verlautbarungen, die noch nicht angewendet werden Änderungen an IAS 12 „Latente Steuern“ 20. Dezember 2010 offen 1. Januar 2012 Änderungen an IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards“ 20. Dezember 2010 offen 1. Juli 2011 Änderungen an IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben” 7. Oktober 2010 offen 1. Juli 2011 IFRS 9 „Financial Instruments“ 12. November 2009, 28. Oktober 2010 offen 1. Januar 2013 Änderungen an den IFRS: „Verbesserungen der International Financial Reporting Standards“ (IASB 2010) 6. Mai 2010 18. Februar 2011 1. Juli 2010 – 1. Januar 2011 1 Verpflichtend anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten an oder nach diesem genannten Datum beginnenden Geschäftsjahres. Änderungen an IAS 12 „Latente Steuern“. Diese Änderungen enthalten eine teilweise Klarstellung zur Behandlung temporärer steuerlicher Differenzen in Zusammenhang mit der Anwendung des Zeitwert- modells von IAS 40. Im Hinblick auf die bei als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien oftmals schwie- rige Beurteilung, ob sich bestehende Differenzen im Rahmen der fortgeführten Nutzung oder im Zuge einer Veräußerung umkehren, sehen die Änderungen nun vor, dass grundsätzlich eine Veräußerung anzu- nehmen ist. Bechtle hält keine Immobilien als Finanzinvestition und hat auch keine entsprechenden Halteabsichten für die absehbare Zukunft. Aus der Anwendung dieser Änderungen sind daher bei Bechtle keine Auswirkungen zu erwarten. Änderungen an IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards“. Die Änderungen ersetzen bisher bestehende Verweise auf festgelegte Anwendungszeitpunkte durch Verweis auf den Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS. Daneben wird klargestellt, wie die Bilanzierung gemäß IFRS nach einer Periode, in der die IFRS aufgrund einer von drastischer Hochinflation geprägten funktionalen Währung nicht eingehalten werden konnten, wiederaufgenommen wird. Bechtle ist bereits IFRS-Anwender und eine Tätigkeit in Hochinflationsländern ist weder gegeben noch in absehbarer Zukunft geplant. Ent- sprechend wird sich die Anwendung der Änderungen bei Bechtle nicht auswirken. K O N Z E R N - A N H A N G