nicht in jedem Fall in den Vertrag ein AbfindungsCap des Inhalts aufgenommen, dass bei einer vorzeitigen Be endigung der Vorstandstätigkeit,ohne dass ein wichtiger Grund hierfür vorliegt,Abfindungszahlungen der Höhe nach einschließlich Nebenleistungen auf zwei Jahres vergütungen begrenzt sind (Ziff.4.2.3 DCGK). Durch die generelle Vereinbarung von Abfindungs Caps wird die Möglichkeit genommen,die Umstände des jeweiligen Einzelfalls bei Vertragsabschlüssen oder ver längerungen zu berücksichtigen. Daher soll stattdessen jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob ein Abfin dungsCap vereinbart wird. b) Der Aufsichtsrat bildet keinen Nominierungsaus schuss,der ihm für dessen Wahlvorschläge an die Haupt versammlung geeignete Kandidaten vorschlägt (Ziff.5.3.3 DCGK). Der Aufsichtsrat hält die Bildung eines Nominie rungsausschusses, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt, angesichts der Besetzung des Aufsichtsrates auf der Anteilseignerseite derzeit für nicht notwendig.Die Anteilseignervertreter behandeln die vom DCGK für den Nominierungsausschuss empfohlenen Themen gemeinsam. Hierdurch wird auch ohne Errich tung eines separaten Ausschusses gewährleistet,dass der Aufsichtsrat seine Aufgabe zur Auswahl neuer Aufsichts ratsmitglieder qualifiziert erfüllen kann. Berlin, 3. März 2010 Vorstand und Aufsichtsrat der BerlinHannoverschen Hypothekenbank AG Corporate-Governance-Bericht | 23
