Report-Investor: Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG - Geschäftsbericht - 2009

wärtig nicht im Bestand. Es bestehen keine Beschrän­ kungen, die die Stimmrechte oder die Übertragung der Aktien betreffen.Für die Ausübung des Stimmrechts oder die Übertragbarkeit von Aktien durch Aktionäre gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen. In den Fällen des § 136 AktG ist das Stimmrecht aus den betrof­ fenen Aktien von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Der rechnerische Nennwert je Stückaktie beträgt gerundet €2,56. Die Landesbank Berlin AG ist am gezeichneten Kapi­ tal mit mehr als zehn Prozent, und zwar mit 91,58 Pro­ zent direkt beteiligt. Indirekt sind in dieser Höhe über die Landesbank Berlin AG auch deren Muttergesellschaft, die Landesbank Berlin Holding AG und wiederum deren Muttergesellschaft, die Regionalverbandsgesellschaft mbH,Berlin,am gezeichneten Kapital der Berlin Hyp be­ teiligt. Die in geringem Umfang am Kapital der Berlin Hyp beteiligten Arbeitnehmer können ihre Kontrollrechte unmittelbar ausüben. Für die Ernennung der Mitglieder des Vorstands ist § 84,85 AktG in Verbindung mit § 7 der Satzung maßgeb­ lich. Danach kann der Aufsichtsrat Vorstandsmitglieder für höchstens fünf Jahre bestellen. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre,ist zulässig.Nach der gleichen Vor­ schrift kann der Aufsichtsrat auch Vorstandsmitglieder abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Nach § 7 der Satzung besteht der Vorstand aus mindestens zwei Personen.Der Aufsichtsrat bestimmt ihre Zahl und kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen und ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden ernennen. Satzungsänderungen bedürfen nach § 179 Abs.2 AktG einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Der Auf­ sichtsrat ist durch § 13 der Satzung ermächtigt,Änderun­ gen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen,die nur die Fassung betreffen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Juni 2012 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar­ einzahlung einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu € 5.057.566,36 (genehmigtes Kapital) zu erhö­ hen.Er ist ermächtigt,mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen,soweit es zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist. Zum Rückkauf von Aktien ist der Vorstand zurzeit nicht ermächtigt. Bei der Berlin Hyp gibt es keine wesentlichen Ver­ einbarungen, die unter der Bedingung eines Kontroll­ wechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen. Es sind keine Entschädigungsvereinbarungen für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vor­ stands oder den Arbeitnehmern getroffen worden. Im Übrigen wird auf den Vergütungsbericht verwiesen. Erklärung zur Unternehmensführung (gemäß § 289a HGB) Die Erklärung zur Unternehmensführung inklusive der Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG zum Deut­ schen Corporate Governance Kodex (DCGK) hat die Bank auf ihrem Internetportal unter der Adresse www.berlinhyp. de/investor-relations/erklaerung-zur-unternehmensfuehrung veröffentlicht. Vermögenslage | 55

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