Report-Investor: Carl Zeiss Meditec AG - Geschäftsbericht 2008 2009

165inF orm at ion Für die a k t ion ä re einzel- und konzern a bschluss corp or at e Gov ern a nce dok umen tat ion corp or at e- Gov ern a nce- berich t II. Die Carl Zeiss Meditec setzt auch die relevanten Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex’ um Die Carl Zeiss Meditec setzt gemäß ihrer Selbstverpflichtung zur guten Corporate Governance nicht nur die Empfehlungen des Kodex’ – mit nur zwei Ausnahmen – um, sondern berücksichtigt auch dessen relevante Anregungen, die sogenannten Kann­Bestimmungen. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Über­ blick hierüber. Tabelle 4: Stand der Umsetzung der Kodex­Anregungen durch die Carl Zeiss Meditec AG im Geschäftsjahr 2008/2009 Ziffer Empfehlung Beachtung durch die Gesellschaft 2.2.4 Der Versammlungsleiter sorgt für eine zügige Abwicklung der Hauptversammlung. Dabei sollte er sich davon leiten lassen, dass eine ordentliche Hauptversammlung spätestens nach 4 bis 6 Stunden beendet ist. P 2.3.3 Von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter sollte auch während der Hauptversammlung (HV) erreichbar sein. P 2.3.4 Gesellschaft sollte Aktionären die Verfolgung der HV über moderne Kommunikationsmedien (z.B. Internet) ermöglichen. Es ist aus Sicht der Gesellschaft fraglich, ob ein solches Angebot von vielen Aktionären genutzt würde. Die Carl Zeiss Meditec wird jedoch relevante Entwicklungen verfolgen und auf grundlegende Änderungen zeitnah reagieren. 3.6 In mitbestimmten Aufsichtsräten sollten Vertreter der Aktionäre und der Arbeitnehmer die Sitzungen des Aufsichtsrats jeweils gesondert bzw. ggf. mit Mitgliedern des Vorstands vorbereiten. Nicht anwendbar für die Gesellschaft. 3.6 Der Aufsichtsrat sollte bei Bedarf ohne Vorstand tagen. Nicht anwendbar für die Gesellschaft, da ein solcher Bedarf im Geschäftsjahr 2008/2009 nicht bestand. 3.7 In angezeigten Fällen sollte eine ao. HV durchgeführt werden. Nicht anwendbar für die Gesellschaft, da ein solcher Bedarf im Geschäftsjahr 2008/2009 nicht bestand. 3.10 Im Corporate­Governance­Bericht kann die Gesellschaft zu den Kodex­Anregungen Stellung nehmen. P corporateGovernance

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