Report-Investor: centrotherm photovoltaics AG - Geschäftsbericht 2009

einen angemessenen Selbstbehalt vorzusehen, enthal- ten die derzeit zugunsten der Vorstands- und Auf- sichtsratsmitglieder der centrotherm photovoltaics AG abgeschlossenen Versicherungsverträge keinen Selbst- behalt. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffas- sung, dass der Selbstbehalt einer D&O-Versicherung kein adäquates Mittel zur Stärkung der Motivation und des Verantwortungsbewusstseins der Organmitglieder ist. Den gesetzlichen Anforderungen des geänderten § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG entsprechend, wird aber bei D&O- Versicherungen zugunsten der Mitglieder des Vorstands bis zum Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist ein Selbstbehalt vereinbart werden. Offenlegung der individualisierten Vergütungsbe- standteile für den Vorstand und inhaltliche Gestal- tung von Vorstandsverträgen (Ziffer 4.2.3 – 4.2.5): Das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz stellt es der Hauptversammlung frei, mit einer Dreiviertelmehr- heit des bei der Beschlussfassung stimmberechtigten Grundkapitals zu beschließen, dass auf die Offenlegung der individuellen Vorstandsbezüge verzichtet wird. Für das am 1. Januar 2007 begonnene Geschäftsjahr und die vier diesem Geschäftsjahr nachfolgenden Geschäfts- jahre werden im Jahres- und Konzernabschluss die entsprechenden Angaben nach §§ 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a Satz 5 bis 9, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a Satz 5 bis 9 HGB nicht offengelegt. Ein entsprechender Beschluss wurde auf der Hauptversammlung vom 5. Juli 2007 gefasst. Der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Absatz 2, bei der Ausgestaltung der variablen Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder sowohl positiven als auch negativen Entwicklungen Rechnung zu tragen, entsprechen die derzeitigen Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder nur eingeschränkt. Eine Anpassung dieser Verträge hält der Aufsichtsrat aber nicht für erforderlich, da mehrere Vorstandsmitglieder schon aufgrund ihrer substanziel- len Beteiligung an der Gesellschaft an einer nachhaltig positiven Unternehmensentwicklung interessiert sind. Der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Absatz 4 über die Ein- führung eines Abfindungs-Caps in Vorstandsverträgen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund wird nicht entsprochen. Ebenfalls nicht entsprochen wird der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Absatz 5, die eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzei- tigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) auf 150 Prozent des Abfindungs-Caps begrenzt. Vor diesem Hintergrund wird auch der Empfehlung in Ziffer 4.2.4, derartige Zu- sagen individuell offenzulegen, nicht entsprochen. Zum einen verursacht die Umsetzung dieser Empfehlungen erhebliche rechtliche Schwierigkeiten und Unsicherhei- ten. Zum anderen will der Aufsichtsrat bei Vertragsver- handlungen über die Aufnahme, Weiterführung oder Beendigung der Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern nicht eingeschränkt sein, um stets das für die Gesellschaft beste Verhandlungsergebnis zu erzielen. Altersgrenzen für Aufsichtsrat und Vorstand (Ziffer 5.1.2 und 5.4.1): Die centrotherm photovoltaics AG sieht in einer Fest- legung von Altersgrenzen für die Mitglieder des Auf- sichtsrats eine Einschränkung des Rechts der Aktionäre, die Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Entspre- chendes gilt für das Recht des Aufsichtsrats, die Mitglie- der des Vorstands zu bestimmen. Die Gesellschaft ist davon überzeugt, dass nicht das Alter, sondern allein Kenntnisse und Fähigkeiten für die Auswahl geeigneter Kandidaten maßgeblich sein dürfen. Daher ist abwei- chend von der entsprechenden Empfehlung des Kodex auch keine Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichts- ratsmitglieder vorgesehen. Bildung von Ausschüssen (Ziffer 5.3): Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus der gesetz- lichen Mindestzahl von drei Mitgliedern und hat daher aus seiner Mitte keine Ausschüsse gebildet. 33centrotherm photovoltaics Geschäftsbericht 2009 | Erklärung zur Unternehmensführung und Corporate Governance Bericht

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