Report-Investor: Commerzbank AG - Geschäftsbericht 2009

41Unternehmerische Verantwortung 40 Corporate Governance UnternehmerischeVerantwortung Nach der Aufnahme des Abfindungs-Caps als Empfehlung in Ziffer 4.2.3 des Kodex wurde aufgrund der mit dem SoFFin 2008 geschlossenen Rahmenvereinbarung eine grundsätzliche Neustrukturierung der Vorstandsvergütung erforderlich. Daher wurde bei Neubestellungen von Vorständen und bei Vertragsverlängerungen zunächst auf die isolierte Aufnahme eines Abfindungs-Caps verzichtet. Die neue Vergütungsstruktur, die ab 2010 gelten wird, sieht einen Abfindungs-Cap gemäß der Kodex-Empfehlung 4.2.3 vor. Nach Ziffer 5.3.2 des Kodex soll sich der Prüfungsausschuss (Audit Committee) neben den Fragen der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung auch mit Fragen des Risikomanage- ments der Bank befassen. Da das Risikomanagement bei Banken eine besondere Rolle spielt, hat der Aufsichtsrat bereits vor Jahren – über die Anforderungen des Kodex hinaus – einen eigenständigen Risikoausschuss gebildet, der sich mit der Behandlung von Risiken wie Kre- dit-, Markt- und operationellen Risiken der Bank befasst. Die umfassende Information des Prüfungsausschusses über die Fragen des Risikomanagements wird dadurch sichergestellt, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zugleich Mitglied des Risikoausschusses ist. Die Regelungen zum Selbstbehalt bei einer D&O-Versicherung für Vorstand und Auf- sichtsrat in Ziffer 3.8 des Kodex wurden fristgemäß zum 1. Januar 2010 umgesetzt. Sowohl bei der Zusammensetzung des Vorstands als auch bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichts- ratsmitgliedern (Ziffern 5.1.2 und 5.4.1) sowie zur Besetzung sonstiger Gremien werden Vor- stand und Aufsichtsrat der Commerzbank im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit dafür sorgen, dem Gesichtspunkt der Vielfalt (Diversity) verstärkt Rechnung zu tragen. Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex Die Commerzbank erfüllt auch weitgehend die Anregungen des Deutschen Corporate Gover- nance Kodex und weicht nur in wenigen Punkten davon ab: Abweichend von Ziffer 2.3.3 ist der Stimmrechtsvertreter grundsätzlich nur bis zum Tag vor der Hauptversammlung erreichbar. Allerdings besteht für Aktionäre, die in der Hauptver- sammlung anwesend oder vertreten sind, die Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter am Tag der Hauptversammlung auch dort noch Weisungen zu erteilen. In Ziffer 2.3.4 wird angeregt, die Hauptversammlung vollständig über das Internet zu über- tragen. Wir übertragen die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsit- zenden, nicht jedoch die Generaldebatte. Zum einen erscheint die vollständige Übertragung angesichts der Dauer von Hauptversammlungen nicht angemessen, zum anderen sind auch die Persönlichkeitsrechte der Redner zu berücksichtigen. Ziffer 3.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex regt an, regelmäßig getrennte Anteilseigner- und Arbeitnehmervorbesprechungen durchzuführen. Wir führen solche Vor- besprechungen bei Bedarf durch. Schließlich wird in Ziffer 5.4.6 des Kodex angeregt, die variable Vergütung für die Aufsichts- ratsmitglieder auch an den langfristigen Unternehmenserfolg anzuknüpfen. In der Commerz- bank ist die variable Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder an die Dividende gekoppelt. Dies halten wir für ein transparentes und nachvollziehbares System.

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