Report-Investor: Commerzbank AG - Geschäftsbericht 2009

48 Commerzbank Geschäftsbericht 2009 UnternehmerischeVerantwortung Die Pensionsansprüche der Mitglieder des Vorstands fallen nicht unter den SoFFin-Cap. Die Hinterbliebenenpension für den Ehepartner beträgt 662 ⁄3 % der Pensionsansprüche des Vorstandsmitglieds. Falls keine Witwenpension gezahlt wird, haben die minderjährigen oder in der Ausbildung befindlichen Kinder einen Anspruch auf eine Waisenrente in Höhe von jeweils 25 % der Pensionsansprüche des Vorstandsmitglieds, insgesamt jedoch maximal in Höhe der Witwenpension. Die zur Absicherung dieser Pensionsverpflichtungen dienenden Vermögenswerte wurden im Wege eines sogenannten Contractual Trust Arrangement auf den Commerzbank Pension- Trust e.V. übertragen. Zum 31. Dezember 2009 deckt dieses Pensionsvermögen vollständig die Pensionsverpflichtungen der Commerzbank AG gegenüber ihren Vorstandsmitgliedern, sodass keine Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen (defined benefit liabilities) zu bil- den waren. Im Berichtsjahr wurden keine Vermögenswerte auf den Commerzbank Pension- Trust e.V. übertragen. Allerdings ist im Juli 2009 der Pension Trust der Dresdner Bank e.V. auf den Commerzbank-Pension Trust e.V. verschmolzen worden. Zum 31. Dezember 2009 belaufen sich die Pensionsverpflichtungen (defined benefit obli- gations) für zum Stichtag aktive Vorstandsmitglieder der Commerzbank AG auf insgesamt 7,0 Mio Euro (siehe auch Tabelle der Einzelansprüche). Change of Control Für den Fall des Eintritts eines Aktionärs, der mindestens die Mehrheit der in der Hauptver- sammlung vertretenen Stimmrechte hält, bei Abschluss eines Unternehmensvertrages mit der Commerzbank als abhängigem Unternehmen sowie im Falle einer Eingliederung oder Ver- schmelzung (Change of Control) hat jedes Vorstandsmitglied ein Recht zur Kündigung des Anstellungsvertrages. Sofern ein Vorstandsmitglied von diesem Kündigungsrecht Gebrauch macht und der Aufsichtsrat der Niederlegung des Vorstandsmandats zustimmt oder die Vorstandstätigkeit im Zusammenhang mit dem Change of Control aus anderen i.e. definier- ten Gründen endet, hat das Vorstandsmitglied bisher Anspruch auf die Abgeltung seiner Bezüge für die Restdauer seiner Bestellungsperiode in Höhe von 75 % seiner durchschnitt- lichen Jahresgesamtbezüge (Grundgehalt und variable Tantieme) sowie auf eine Abfindung in Höhe der durchschnittlichen Jahresgesamtbezüge für zwei bis vier Jahre. Abgeltung und Abfindung zusammen dürfen die durchschnittlichen Jahresgesamtbezüge für fünf Jahre nicht übersteigen. Ein Abfindungsanspruch besteht nicht, soweit das Vorstandsmitglied im Zusammenhang mit dem Change of Control Leistungen von dem Mehrheitsaktionär, vom herrschenden Unter- nehmen oder im Falle der Eingliederung oder Verschmelzung vom anderen Rechtsträger erhält. Bei den Herren Annuscheit, Beumer und Dr. Schmittmann dürfen Abgeltung und Abfin- dung zusammen weder die durchschnittlichen Jahresgesamtbezüge für drei Jahre noch 150 % der Gesamtbezüge für die bei Beendigung des Anstellungsvertrags verbleibende Restdauer der dann laufenden Bestellungsperiode übersteigen. Mit den Herren Klösges und Sieber, die 2009 neu in den Vorstand berufen wurden, beziehungsweise bei der Vertragsverlängerung von Herrn Reuther wurde keine Change of Control-Regelung vereinbart.

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