49Unternehmerische Verantwortung 44 Vergütungsbericht UnternehmerischeVerantwortung In keinem Fall dürfen Abgeltung und Abfindung zusammen die durchschnittlichen Jahres- gesamtbezüge für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres übersteigen. Hinsichtlich Ruhegeldzahlung und Long Term Performance-Plänen wird das Vorstandsmitglied im Wesentlichen so behandelt, als ob es bis zum Ende seiner letzten Bestellungsperiode dem Vorstand angehört hätte. Ein Abfindungsanspruch entsteht nicht, soweit das Vorstandsmit- glied im Zusammenhang mit dem Change of Control Leistungen vom Mehrheitsaktionär, vom herrschenden Unternehmen oder vom anderen Rechtsträger im Falle der Eingliederung oder Verschmelzung erhält. Im Zusammenhang mit dem vom Aufsichtsrat für 2010 beschlossenen neuen Vergütungs- system für den Vorstand gibt es bei Neubestellungen oder Vertragsverlängerungen keine Change of Control-Klauseln in den Anstellungsverträgen für Vorstandsmitglieder. Weiterhin wird ein Abfindungs-Cap entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Gover- nance Kodex vereinbart. Sonstige Regelungen Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder enden bislang automatisch mit dem Ende der Organstellung. Davon abweichend werden Vorstandsmitglieder, die vor 2002 in den Vor- stand der Commerzbank eingetreten sind, im Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Organ- stellung – außer bei einer Kündigung aus wichtigem Grund – für die restliche Laufzeit ihres Vorstandsdienstvertrages freigestellt und erhalten ihr Grundgehalt für die Restlaufzeit ihrer Bestellungsperiode fort.2 Wird der Anstellungsvertrag nach einer Bestellungsperiode nicht verlängert, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, erhält das betroffene Vorstandsmitglied sein Grundgehalt für weitere sechs Monate. Vorstandsmitglieder, die vor 2004 in den Vor- stand bestellt wurden,3 erhalten in diesem Fall ab dem Ende der zweiten Bestellungsperiode ihr Grundgehalt für weitere zwölf Monate. Diese Gehaltsfortzahlung entfällt, wenn das jewei- lige Vorstandsmitglied Zahlungen aufgrund der oben unter „Altersversorgung“ genannten Regelungen beansprucht. Die organschaftliche Bestellung von Herrn Hartmann wurde im Mai 2009 beendet. Für die aktive Vorstandstätigkeit von Herrn Hartmann im Jahr 2009 wird daher die vereinbarte feste Vergütung nur zeitanteilig in Höhe von 200 Tsd Euro ausgewiesen. Allerdings hat Herr Hart- mann für die Restdauer seiner ursprünglichen Bestellung einen vertraglichen Anspruch auf Fortzahlung der vereinbarten festen Vergütung. Herr Knobloch erhielt im Hinblick auf die Dresdner Bank-Transaktion aufgrund einer ent- sprechenden Bestimmung der Aufhebungsvereinbarung vom 31. August 2008 eine Zahlung in Höhe von 1 113 Tsd Euro, die Höhe der Ansprüche ist jedoch zwischen den Parteien umstritten; die Bank fordert nach einer Herabsetzung gemäß § 87 Abs. 2 AktG eine Teilrück- zahlung, Herr Knobloch die Zahlung eines zusätzlichen Betrags. Im abgelaufenen Geschäftsjahr hat kein Mitglied des Vorstands Leistungen oder entspre- chende Zusagen von einem Dritten in Bezug auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied erhalten; gleiches gilt auch für Leistungen und Zusagen von Unternehmen, mit denen der Commerz- bank-Konzern bedeutende geschäftliche Beziehungen unterhält. 2 Blessing, Hartmann. 3 Blessing, Hartmann, Dr. Strutz.
