Report-Investor: Commerzbank AG - Geschäftsbericht 2009

56 Commerzbank Geschäftsbericht 2009 UnternehmerischeVerantwortung Befugnisse des Vorstands Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von insgesamt 670 000 000,00 Euro durch Ausgabe neuer Aktien nach § 4 Abs. 3 (Geneh- migtes Kapital 2009/I) sowie um 460 000 000,00 Euro nach § 4 Abs. 6 (Genehmigtes Kapital 2009/II) der am 31. Dezember 2009 geltenden Satzung ermächtigt. Außerdem hat die Hauptversammlung vom 15. Mai 2008 den Vorstand zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen oder von Genussrechten (diese mit und ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) mit Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt. Hierfür steht nach § 4 Absatz 4 und 5 der Satzung ein bedingtes Kapital zur Verfügung (Bedingtes Kapital 2008/I und Bedingtes Kapital 2008/II). Weiter ist das Kapital nach § 4 Abs. 8 der Satzung auf- grund des Beschlusses der Hauptversammlung im Mai 2009 um bis zu 390 000 000,00 Euro bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2009). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Umtauschrechten durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds. Für die Einzelheiten des Genehmigten und des Bedingten Kapitals, insbesondere zu Lauf- zeiten und Ausübungsbedingungen, verweisen wir auf die ausführlichen Erläuterungen im Anhang Nr. 71, 70 und 29. Die Befugnisse des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals aus Genehmigtem und Bedingtem Kapital, zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und von Genussrechten ermöglichen es der Bank, auf veränderte Kapitalbedürfnisse angemessen und zeitnah zu reagieren. Wesentliche Vereinbarungen bei einem Kontrollwechsel infolge eines Übernahmeangebots Die Commerzbank hat im Rahmen von ISDA Master Agreements mit einem Teil der Ver- tragspartner für den Fall eines Kontrollwechsels bei der Commerzbank ein außerordentliches Kündigungsrecht zugunsten dieser Vertragspartner vereinbart. In der Regel setzt das Kündi- gungsrecht zusätzlich eine wesentliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit der Commerz- bank voraus. Die unter diesen Master Agreements abgeschlossenen Einzelverträge wären im Falle einer solchen Kündigung zum Marktwert abzurechnen, der börsentäglich ermittelt wer- den kann. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Kündigung eines Kunden mit besonders großem Geschäftsvolumen im Einzelfall aufgrund der möglichen Zahlungsverpflichtungen der Bank dennoch wesentliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Commerzbank haben kann. Change of Control-Klauseln Im Falle eines Kontrollwechsels bei der Commerzbank (Change of Control) hat jedes Vor- standsmitglied ein Recht zur Kündigung des Anstellungsvertrages. Sofern ein Vorstandsmit- glied von diesem Kündigungsrecht Gebrauch macht oder die Vorstandstätigkeit im Zusam- menhang mit dem Change of Control aus anderen Gründen endet, haben die meisten Vor- standsmitglieder Anspruch auf eine Abfindung in Höhe der kapitalisierten durchschnittlichen Jahresgesamtbezüge für zwei bis fünf Jahre. Mit Vorstandsmitgliedern, die 2009 neu in den Vorstand berufen wurden, wurde keine Change of Control-Regelung vereinbart. Hin- sichtlich Ruhegeldzahlung und Long Term Performance-Plänen wird das Vorstandsmitglied im Wesentlichen so behandelt, als ob es bis zum Ende seiner letzten Bestellungsperiode dem

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