Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat berichten gem. Ziffer 3.10 des Deut- schen Corporate Governance Kodex (DCGK) über die Corporate Governance der Constantin Medien AG. Vorstand und Aufsichtsrat der Constantin Medien AG erklären, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 mit den in der Ent- sprechenserklärung vom Dezember 2008 genannten Ausnah- men entsprochen wurde und dass den Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 mit den folgenden Ausnahmen entsprochen wird: – Der in der D&O-Versicherung geregelte Selbstbehalt für die Mitglieder des Aufsichtsrats entspricht der Höhe nach nicht mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats (Ziffer 3.8 Absatz 3 des Kodex). Die durch den DCGK empfohlene Höhe des Selbstbehalts für Mitglieder des Aufsichtsrats im Rahmen von D&O-Versiche- rungen ist infolge von Änderungen der Gesetzeslage durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) ebenfalls geändert worden. Dieser Empfehlung wird derzeit durch die Gesellschaft (noch) nicht entsprochen. Im Rahmen der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften in dem bei der Gesellschaft bestehenden D&O-Versicherungsvertrag in den kommenden Monaten wird diese Empfehlung des DCGK aber berücksichtigt und nach einer entsprechenden Willensbildung in Vorstand und Aufsichtsrat ggf. auch umgesetzt werden. – Die Anstellungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands sehen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vor- standstätigkeit ohne wichtigen Grund einen sog. Abfin- dungs-Cap nicht vor (Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und 5 des Kodex). Die Empfehlung zur Regelung eines sog. Abfindungs-Cap auf zwei Jahre in den Vorstandsverträgen ist erst im Juni 2008 in den Deutschen Corporate Governance Kodex aufgenommen worden. Die derzeit gültigen Verträge mit Mitgliedern des Vor- stands haben in keinem Falle eine Laufzeit von noch mehr als zwei Jahren, so dass eine (nachträgliche) Aufnahme einer sol- chen Bestimmung nicht geboten erschien bzw. erscheint. Der Aufsichtsrat wird aber sicherlich bei einer möglichen Verlänge- rung der Verträge bzw. dem Neuabschluss von Vorstandsver- trägen die Aufnahme einer solchen Klausel prüfen. – Eine Altersgrenze für Vorstände ist nicht festgelegt (Ziffer 5.1.2 des Kodex). Im Hinblick auf das Alter der zwei Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft erscheint die Festlegung einer Altersgrenze derzeit nicht erforderlich. Darüber hinaus scheint der Gesell- schaft eine feste Altersgrenze ein sehr starres Instrument zu sein, das die Flexibilität des Aufsichtsrats bei der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands unnötig einschränkt; der Auf- sichtsrat wird das Alter von Vorstandsmitgliedern bei der Neu- oder Wiederbestellung ohnehin berücksichtigen. – Die Frist für die Vorlage von Quartalsberichten (Zwischen- berichten) wird derzeit noch nicht auf 45 Tage nach Ende des Berichtszeitraums verkürzt (Ziffer 7.1.2 des Kodex). Es ist vorgesehen, auch diese Empfehlung des DCGK (Vorlage von Quartalsberichten innerhalb von 45 Tagen), der derzeit noch nicht entsprochen wird, sobald wie möglich zu erfüllen. Im Hinblick auf die Komplexität der in unserer Gesellschaft erfolgenden Rechnungslegung und die zusätzlichen Anforde- rungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Ge- sellschaften Constantin Medien AG, Highlight Communications AG und Constantin Film AG soll dies aber erst erfolgen, wenn durch eine Optimierung der internen Abläufe sichergestellt ist, dass dies mit der gebotenen Nachhaltigkeit und Zuverlässigkeit geleistet werden kann. Die jeweils aktuelle Fassung der Entsprechungserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex sowie frühere Fas- sungen sind auf der Homepage www.constantin-medien.de einsehbar. ERKLÄRUNG ZUR UNTERNEHMENS- FÜHRUNG GEM. § 289a HGB n.F. 12 DAS UNTERNEHMEN | ERKLÄRUNG ZUR UNTERNEHMENSFÜHRUNG GEM. § 289a HGB n.F.
