Risikobericht | Lagebericht 117 Solution regelmäßig Erfüllungsgarantien abgegeben. Am 31. August 2009 schlossen vier Tochtergesellschaften der Continental AG als Verkäufer einen Rahmenvertrag über den Verkauf des Geschäftsbereichs Public Trans- port Solution an Tochtergesellschaften von Trapeze Software Inc., Ontario, Kanada („Trapeze“), der am 2. November 2009 vollzogen wurde. Gemäß diesem Rahmenvertrag übernahm Trapeze keine Haftung aus Garantien, die Continental zur Absicherung von Ver- pflichtungen aus Verträgen mit Kunden im Public- Transport-Solution-Geschäft vor oder nach Veräußerung des Geschäfts eingeräumt hatte. Trapeze ist dazu verpflichtet, Continental schadlos zu halten, sollte Continental aus einer Erfüllungsgarantie in Anspruch genommen werden. Allerdings sind Continen- tals Rückgriffsmöglichkeiten begrenzt, sofern der Kunde nicht eine arglistige Täuschung oder eine andere vor- sätzliche Vertragsverletzung auf Seiten von Trapeze geltend macht. Infolgedessen kann Continental nach wie vor aus den Erfüllungsgarantien haftbar gemacht wer- den, hat aber gegen Trapeze nur eine begrenzte Re- gressmöglichkeit, obwohl Continental inzwischen keinen Einfluss mehr auf die Art und Weise nehmen kann, in der die Verpflichtungen gegenüber den Kunden erfüllt wer- den. Rechtliche, umweltbezogene und steuerliche Risiken Continental könnte wegen der Verunreinigung von Boden, Gewässern oder Grundwasser oder wegen Risiken im Umgang mit Gefahrstoffen haftbar gemacht werden. Viele der Standorte, an denen Continental operiert, wer- den seit Jahren industriell genutzt, was die Gefahr von Verunreinigungen und daraus hervorgehenden Sanie- rungspflichten mit sich bringt. Zudem könnte Continental für die Instandsetzung von an ihr Gelände angrenzenden Flächen verantwortlich gemacht werden, wenn diese Flächen infolge der Aktivitäten von Continental verunrei- nigt werden, und Continental als Verursacherin einer solchen Verunreinigung festgestellt wird. Des Weiteren wurden in der Vergangenheit an verschiedenen Standor- ten von Continental Boden-, Gewässer- und/oder Grundwasserverunreinigungen festgestellt, so auch in Mayfield (Kentucky, USA), Adelheidsdorf (Deutschland), Culpeper (Virginia, USA), Gifhorn (Deutschland), Meche- len (Belgien) und Varzea Paulista (Brasilien). So strebt z. B. die zuständige Umweltbehörde für das Werk May- field seit dessen Schließung im Jahr 2005 die Festlegung neuer Auflagen an, insbesondere die Vorlage eines an- gemessenen Sanierungsplans, in dem u. a. Vorschläge für die Entnahme von Grundwasserproben enthalten sein sollten. Die zuständigen Behörden könnten gegenüber Continental als Eigentümerin und/oder Mieterin der betreffenden Liegenschaften Ansprüche in Verbindung mit der Untersuchung oder Sanierung der betroffenen Bodenflächen und/oder des Grundwassers erheben oder anordnen, dass Continental das im Zuge von Bauarbei- ten abgetragene verunreinigte Erdreich entsorgt oder aufbereitet. Darüber hinaus könnte Continental auch von den Eigentümern der vom Unternehmen gemieteten Objekte oder anderer Liegenschaften auf Schadenersatz verklagt werden, sollten die Behörden diesen Eigentü- mern gegenüber Ansprüche erheben und Continental deren Verunreinigung verursacht haben. An diversen Standorten, an denen Verunreinigungen festgestellt wurden, wurden auf Anordnung der bzw. in Vereinbarung mit den zuständigen Behörden bereits Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Die Höhe der in Verbindung mit solchen Ansprüchen anfallenden Kosten lässt sich in der Regel nur schwer vorhersagen. Wird eine Verunreinigung darüber hinaus Gegenstand der öffentlichen Diskussion, besteht auch das Risiko, dass der Ruf von Continental insgesamt oder die Beziehungen zu den Kunden Schaden nehmen. Zudem wurden an einigen Standorten von Continental in der Vergangenheit gefährliche Stoffe wie asbesthaltiges Baumaterial als Wärmedämmung verwendet. Es ist möglich, dass durch die Verwendung solcher gefähr- licher Stoffe die Gesundheit und Sicherheit Dritter (bei- spielsweise ehemaliger Mitarbeiter) beeinträchtigt wurde, und daher gegen Continental künftig diesbezüglich Schadenersatzansprüche erhoben werden könnten. Ähnlichen Risiken ist Continental auch in Bezug auf ehemalige, inzwischen verkaufte Standorte ausgesetzt. Selbst wenn Continental seine Haftung gegenüber einem Käufer vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt hat, könnten Ansprüche wegen derzeit noch nicht be- kannter Verunreinigungen auf Flächen erhoben werden, die der Gesellschaft einmal gehört haben oder von dieser früher genutzt wurden. Gleichermaßen kann keine Ge- währ dafür übernommen werden, dass umweltschäd- liche Substanzen nicht in die Umwelt gelangen, oder dass Continental nicht wegen der Beseitigung solcher Verunreinigungen in die Pflicht genommen wird.
