157 q dass alle zum Erwerbszeitpunkt beim erworbenen Unternehmen bestehenden Vertragsverhältnisse außer Leasingverträge erneut zu klassifizieren oder designie- ren sind; und q dass ein vonseiten des Veräußerers an den Erwerber gewährter Anspruch auf Ersatzleistungen im Zusam- menhang mit einer Schuld des erworbenen Unterneh- mens, z. B. im Zusammenhang mit Steuerrisiken oder Rechtsstreitigkeiten, künftig zum Ansatz eines Vermö- genswertes in Höhe der damit zusammenhängenden Schuld führt. In den Folgeperioden ist dieser Vermö- genswert dann korrespondierend mit der zusammen- hängenden Schuld zu bewerten. Diese Änderungen des IFRS 3 sind erst für Unterneh- menserwerbe zu beachten, die in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, erfolgen. Die Anwendung wird Auswirkungen auf die Behandlung der ab 2010 getätigten Erwerbe haben. IAS 27, Konzern- und Einzelabschlüsse (überarbeitet 2008), wurde um folgende Klarstellungen angepasst: q Der „Economic Entity Approach“ ist verpflichtend für sämtliche Transaktionen mit Minderheiten. Demnach müssen Käufe oder Verkäufe von Anteilen an einem Tochterunternehmen, die zu keiner Änderung hinsicht- lich der Beherrschungsmöglichkeit führen, erfolgsneut- ral im Eigenkapital erfasst werden. Es ergeben sich insofern keine Buchwertänderungen der bilanzierten Vermögenswerte (einschließlich des Geschäfts- oder Firmenwerts) und Schulden aus solchen Transaktio- nen. q Bei Anteilsverkäufen, die hingegen den Verlust der Beherrschungsmöglichkeit zur Folge haben, wird ein Veräußerungsgewinn oder -verlust ergebniswirksam erfasst. In das Veräußerungsergebnis gehen künftig ebenfalls die Unterschiede zwischen bisherigem Buchwert und beizulegendem Zeitwert für solche An- teile ein, die nach Verlust der Beherrschungsmöglich- keit zurückbehalten werden. q Die bisherige Begrenzung des auf Minderheiten entfal- lenden Verlustes auf die Höhe des Buchwertes der Minderheitenanteile wird aufgehoben, sodass der Buchwert von Minderheitsanteilen künftig auch negativ werden kann. Diese Änderungen des IAS 27 sind erst verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, anzuwenden und werden auf zukünftige Transaktionen ab 2010 einen entsprechenden Einfluss haben. Die Änderung des IAS 32, Finanzinstrumente: Darstel- lung, adressiert die Klassifizierung von gewährten Be- zugsrechten, Optionen und Optionsscheinen auf den Erwerb einer festen Anzahl eigener Anteile zu einem festen Betrag in einer beliebigen Währung. Derartige Rechte sind als Eigenkapital zu klassifizieren, wenn diese anteilig allen bestehenden Anteilseignern derselben Klasse gewährt werden. Die Änderung ist spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Januar 2010 beginnen- den Geschäftsjahres anzuwenden. Es ist nicht zu erwar- ten, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden. Die Änderung des IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Zulässige Grundgeschäfte im Rahmen von Sicherungsbeziehungen (Eligible Hedged Items), betrifft Ergänzungen des IAS 39 im Kontext der Abbil- dung von Sicherungsgeschäften (Hedge Accounting) hinsichtlich der Voraussetzungen für die Absicherung von Inflationsrisiken als Grundgeschäft und der Verwen- dung von Optionen zur Absicherung einseitiger Risiken. Die Änderung ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, anzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderung wesentliche Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben wird. Im Rahmen des ersten Projekts zu Verbesserungen der International Financial Reporting Standards des IASB [Annual Improvement (Mai 2008)] werden ebenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt folgende Änderungen wirk- sam: q Die Änderungen des IFRS 5, Zur Veräußerung gehal- tene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche, sowie Folgeänderungen des IFRS 1, Erstmalige Anwendung der IFRS, stellen klar, dass in Fällen, in denen ein Unternehmen den teilweisen Verkauf von Anteilen an einem Tochterunternehmen plant und durch den Verkauf, die Beherrschung an diesem Unternehmen verliert, sämtliche Vermögens- werte und Schulden des Tochterunternehmens unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen des IFRS 5 erfüllt sind, als held for sale gemäß IFRS 5, zu klassifi-
