Konzernlagebericht 45Geschäftsbericht 2008/2009 Konzernlagebericht Die beschriebenen Verwendungsoptionen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von § 71d Satz 5 AktG oder durch ein von der Demag Cranes AG abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehen- des Unternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Demag Cranes AG oder eines von der Demag Cranes AG abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens erworben werden. Eine Erteilung einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien durch die Hauptversammlung vor Ablauf der bestehenden Ermächtigung ist bei börsennotierten Aktiengesellschaften in Deutschland üblich. Vorstand und Aufsichtsrat werden der ordentlichen Hauptversammlung am 02. März 2010 vorschlagen, eine erneute Ermächtigung mit einer gesetzlich jetzt zulässigen Laufzeit von fünf Jahren zu erteilen. Im Geschäftsjahr 2008/2009 hat die Gesellschaft von ihrer Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien keinen Gebrauch gemacht. Wesentliche Vereinbarungen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Über- nahmeangebots stehen Die durch die Demag Cranes AG vereinbarte revolvierende Kreditfazilität in Höhe von 325,0 Mio. EUR (inklusi- ve einer Nebenkreditlinie über 105,0 Mio. EUR) sieht vor, dass die Kreditverträge im Falle eines Kontrollwech- sels bei der Demag Cranes AG oder eines Erwerbes von mehr als 50 Prozent der ausgegebenen stimmberech- tigten Aktien der Demag Cranes AG durch einen Dritten oder mehrere Personen, welche gemeinsam handeln, mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig gestellt werden können. Weitere wesentliche Vereinbarungen zwischen der Demag Cranes AG und anderen Personen, die bei einem Kontrollwechsel in der Gesellschaft infolge eines Übernahmeangebots wirksam werden, sich ändern oder enden, bestehen nicht. Entschädigungsvereinbarungen mit Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern für den Fall eines Übernahmeangebots Die Anstellungsverträge der Vorstände sehen vor, dass den Vorständen im Falle eines Kontrollwechsels inner- halb von sechs Monaten nach dem Kontrollwechsel ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Die Vorstände erhalten bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts ihr Festgehalt bis zum Ende der Laufzeit fortbezahlt. Dar- über hinaus erhalten sie einen zeitanteilig ab dem Wirksamwerden der Kündigung bis zum Ende der Vertrags- laufzeit berechneten Zielbonus bei unterstellter Zielerreichung von 100 Prozent. Die insoweit zu zahlenden Ausgleichszahlungen betragen maximal zwei Jahresgesamtvergütungen. Weiter gehende Informationen zu den Anstellungsverträgen der Vorstände können dem Vergütungsbericht (Seite 30 ff.) entnommen werden.
