02 Konzernabschluss Konzernanhang 167 Die Ausbuchungskriterien werden, sofern angebracht, auch angewandt, wenn ein Teil eines Vermögenswerts anstelle des gesamten Vermögenswerts oder eine Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit übertragen wird. Wird ein Teil eines Vermögenswerts übertragen, muss es sich dabei um einen spezifisch identifizierten Cashflow, einen exakt proportionalen Anteil des Vermögenswerts oder einen exakt proportionalen Anteil eines spezifisch identifizierten Cashflows handeln. Verbriefungstransaktionen Der Konzern verbrieft verschiedene finanzielle Vermögenswerte aus Transaktionen mit privaten und gewerb- lichen Kunden durch den Verkauf an eine Zweckgesellschaft („SPE“), die ihrerseits Wertpapiere an Investoren ausgibt. Die übertragenen Vermögenswerte können bei Anwendung der entsprechenden Rechnungslegungs- grundsätze vollständig oder teilweise für eine Ausbuchung qualifizieren. Synthetische Verbriefungsstrukturen beinhalten üblicherweise derivative Finanzinstrumente, für die die oben genannten Grundsätze für die Bilan- zierung von Derivaten und Sicherungsbeziehungen zur Anwendung kommen würden. Übertragungen, die nicht die Ausbuchungskriterien erfüllen, können als besicherte Finanzierung („Secured Financing“) bilanziert werden oder führen zur Bilanzierung von Verbindlichkeiten im Rahmen eines anhaltenden Engagements. Investoren und Verbriefungsgesellschaften haben grundsätzlich keinen Rückgriff auf die sonstigen Vermö- genswerte des Konzerns, wenn die Emittenten der finanziellen Vermögenswerte nicht in der Lage sind, ihre Verpflichtungen gemäß den ursprünglichen Bedingungen für diese Vermögenswerte zu erfüllen. Rechte an den verbrieften finanziellen Vermögenswerten können in Form von erst- oder nachrangigen Tran- chen, Zinsansprüchen oder sonstigen Residualansprüchen zurückbehalten werden („zurückbehaltene Rechte“). Soweit die vom Konzern zurückbehaltenen Rechte weder zu einer Konsolidierung der betreffenden Zweckgesellschaft noch zu einer Bilanzierung der transferierten Vermögenswerte führen, werden die Ansprü- che in der Regel als zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte erfasst und zum Fair Value aus- gewiesen. In Übereinstimmung mit der Bewertung für gleichartige Finanzinstrumente wird der Fair Value der zurückbehaltenen Tranchen oder finanziellen Vermögenswerte beim erstmaligen Ansatz und in der Folge unter Verwendung von Marktpreisen, sofern verfügbar, oder internen Bewertungsmodellen, die Variablen wie Zinsstrukturkurven, vorzeitige Tilgungen, Ausfallraten, Größe der Verluste, Zinsschwankungen und -spannen zugrunde legen, ermittelt. Die für das Bewertungsmodell herangezogenen Annahmen basieren auf beobacht- baren Transaktionen mit ähnlichen Wertpapieren und werden anhand externer Quellen verifiziert, soweit die- se vorhanden sind. Gewinne oder Verluste aus Verbriefungstransaktionen hängen teilweise von dem Buchwert der übertragenen finanziellen Vermögenswerte ab, wobei eine Allokation zwischen den ausgebuchten finanziellen Vermögens- werten und den zurückbehaltenen Rechten auf der Grundlage ihres relativen Fair Value am Stichtag der Übertragung erfolgt.
