02 Konzernabschluss Konzernanhang 177 Latente Steuern im Zusammenhang mit der Neubewertung von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten, Cash Flow Hedges und anderen Positionen, die direkt im Eigenkapital ausgewiesen wer- den, werden ebenfalls direkt im Eigenkapital bilanziert und erst dann in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfasst, wenn der zugrunde liegende Gewinn oder Verlust, auf den sich die latente Steuer bezieht, realisiert wird. Aktienbasierte Vergütungen können steuerlich abzugsfähig sein. Der steuerlich abzugsfähige Betrag kann dabei von dem ausgewiesenen kumulierten Personalaufwand abweichen. Zu jedem Bilanzstichtag ist auf Basis des aktuellen Aktienkurses der steuerlich abzugsfähige Betrag zu schätzen. Übersteigt der tatsächliche oder erwartete steuerlich abzugsfähige Betrag den des kumulierten Personalaufwands, wird der auf diesen Unterschied entfallende Steuervorteil in die Kapitalrücklage eingestellt. Unterschreitet der tatsächliche oder erwartete steuerlich abzugsfähige Betrag den des kumulierten Personalaufwands, wird der entsprechende Steuernachteil als Steueraufwand in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung des Berichtszeitraums erfasst. Die Anlagerenditen im Lebensversicherungsgeschäft des Konzerns in Großbritannien (Abbey Life Assurance Company Limited) unterliegen neben der regulären Körperschaftsteuer einer zusätzlichen Ertragsteuer für Versicherungsnehmer („Policyholder Tax“). Obwohl diese Steuer aus ökonomischer Sicht eine Ertragsteuer zulasten oder zugunsten des Versicherungsnehmers darstellt, ist sie im Ertragsteueraufwand des Konzerns enthalten und reduziert beziehungsweise erhöht die ausgewiesenen Verpflichtungen gegenüber den Ver- sicherungsnehmern. Rückstellungen Rückstellungen werden erfasst, wenn der Konzern aufgrund früherer Ereignisse gegenwärtig eine rechtliche oder faktische Verpflichtung hat, es wahrscheinlich ist, dass Ressourcen zur Erfüllung der Verpflichtung ab- fließen werden, und sich die Höhe der Verpflichtung verlässlich schätzen lässt. Die Höhe der Rückstellung entspricht der bestmöglichen Schätzung des Betrags, der notwendig wäre, um die Verpflichtung am Bilanzstichtag zu begleichen. Bei der Bestimmung werden die Risiken und Unsicherheiten in Bezug auf die Verpflichtung berücksichtigt. Bei einer wesentlichen Auswirkung des Zinseffekts werden Rückstellungen diskontiert und zum Barwert der zur Begleichung der Verpflichtung erwarteten Ausgaben angesetzt. Dabei wird ein Abzinsungssatz vor Steu- ern verwendet, der die aktuellen Markteinschätzungen im Hinblick auf den Zinseffekt und die für die Verpflich- tung spezifischen Risiken widerspiegelt. Der mit dem Zeitablauf verbundene Anstieg der Rückstellungen wird als Zinsaufwand erfasst.
