
Konzernlagebericht 85 Mitglieder des Vorstands werden gemäß §§84, 85 AktG bestellt und abberufen. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet gemäß §6 Abs.3 der Satzung der Deutsche Börse AG grundsätzlich mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Über Änderungen der Satzung der Deutsche Börse AG beschließt gemäß §119 Abs.1 Ziffer 5 AktG die Haupt- versammlung. Nach §12 Abs.4 der Satzung der Deutsche Börse AG ist dem Aufsichtsrat die Befugnis eingeräumt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen. Nach §18 Abs. 1 der Satzung der Deutsche Börse AG werden Beschlüsse der Hauptver- sammlung, soweit nicht zwingende Vorschriften des Aktien- gesetzes etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Aktiengesetz darüber hinaus zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grund- kapitals vorschreibt, genügt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 23. Mai 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 5,2 Mio.€ zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Die vollständige Ermächtigung, insbesondere die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Bezugs- rechts der Aktionäre, ergibt sich aus §4 Abs. 3 der Sat- zung der Deutsche Börse AG. Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, das Grundkapi- tal bis zum 26. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichts- rats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 27,8 Mio.€ zu er- höhen (genehmigtes Kapital II). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, das der Vorstand in be- stimmten Fällen jeweils mit Zustimmung des Aufsichts- rats ausschließen kann. Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht über- schreiten. Weiter ist der Vorstand ermächtigt, das Be- zugsrecht auf neue Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt 3 Mio.€ auszu- schließen, um die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen Unternehmen unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen aus- zugeben. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unter- nehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenstän- den erfolgt. Schließlich ist der Vorstand ermächtigt, Spitzen- beträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuneh- men. Die vollständige Ermächtigung, insbesondere die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, ergibt sich aus §4 Abs.4 der Satzung der Deutsche Börse AG. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, das Grundkapital bis zum 26. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stück- aktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 19,5 Mio.€ zu erhöhen (genehmigtes Kapital III). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nur für Spitzenbeträge ausschließen kann. Der genaue Inhalt dieser Ermächtigung ergibt sich aus §4 Abs.5 der Satzung der Deutsche Börse AG. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, das Grund- kapital bis zum 10. Mai 2012 mit Zustimmung des Auf- sichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 6,0 Mio.€ zu erhö- hen (genehmigtes Kapital IV). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, sofern nicht der Vorstand von der ihm eingeräumten Ermächtigung Gebrauch macht, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Auf- sichtsrats auszuschließen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Außerdem ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis zu 900.000 neue Aktien pro Geschäftsjahr aus dem geneh- migten Kapital IV an Mitglieder des Vorstands und Arbeit- nehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Vorstände bzw. Geschäftsführungen und Arbeitnehmer der mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne der §§15 ff. AktG auszugeben. Die vollständige Ermächtigung ergibt sich aus §4 Abs.6 der Satzung der Deutsche Börse AG. Das Grundkapital der Gesellschaft ist gemäß §4 Abs.7 der Satzung der Deutsche Börse AG um bis zu 6,0 Mio.€ bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 6.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien (bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermäch- tigung der Hauptversammlung vom 14. Mai 2003 unter