Report-Investor: Drillisch AG - Geschäftsbericht 2009

Drillisch Geschäftsbericht 2009 9 AN DIE AKTIONÄRE Erklärung zur Unternehmensführung / Corporate Governance Der Begriff Corporate Governance bezeichnet eine verantwortungsbewusste und auf langfristige Wert- schöpfung ausgelegte effektive Unternehmensführung. Effiziente Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, Achtung der Aktionärsinteressen, Offenheit und Transparenz der Unternehmenskommunika- tion sind wesentliche Aspekte guter Corporate Governance. Bei Drillisch hat sie seit jeher einen hohen Stellenwert und ist ein wesentlicher Faktor für den Erfolg eines Unternehmens. In der nachstehenden Erklärung berichtet der Vorstand - zugleich auch für den Aufsichtsrat - gemäß Ziffer 3.10 des Deutschen Corporate Governance Kodex über die Corporate Governance des Unternehmens sowie außerdem gemäß § 289a HGB über Unternehmensführung wie folgt: Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG Die aktuelle Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat, welche am 18.12.2009 veröffentlicht wurde und am 15.03.2010 aktualisiert worden ist und seitdem im Internet unter www.drillisch.de (dort unter „Corporate Governance“ unter dem Unterpunkt „Entsprechenserklärung“) dauerhaft zugänglich ist, hat folgenden Wortlaut: Drillisch Aktiengesellschaft Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Drillisch AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 AktG Vorstand und Aufsichtsrat der Drillisch AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtli- chen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommis- sion Deutscher Corporate Governance Kodex“ mit den nachfolgend genannten Ausnahmen entsprochen wurde und wird. Für den Zeitraum vom 20. Dezember 2008 bis zum 04. August 2009 bezieht sich diese Erklärung auf die Fassung des Kodex vom 06. Juni 2008. Für den Zeitraum seit dem 05. August 2009 bezieht sich diese Erklärung auf die Fassung des Kodex vom 18. Juni 2009: Ziffer 2.3.1 im Hinblick auf die vollständige Veröffentlichung der für die Hauptversammlung verlangten Berichte und Unterlagen im Internet in der Vergangenheit. Sämtliche Unterlagen waren bisher lediglich in Papierform anforderbar Die Gesellschaft verschickte bisher sämtliche Berichte und Unterlagen nur in Papierform auf Anforderung. Bei der vollständigen Veröffentlichung der für die Hauptversammlung verlangten Berichte und Unterlagen handelt es sich zum Teil um wettbewerbssensitive Informationen, die zudem bei der elektronischen Zurver- fügungstellung beliebig im Internet verbreitet werden können. Bei einer Veröffentlichung über das Inter- net kann die Drillisch AG nicht mit letzter Gewissheit ausschließen, dass auch Nicht-Aktionäre Zugang zu diesen Daten haben bzw. Missbrauch mit den elektronisch zur Verfügung gestellten Daten betrieben wird. Daher hatten Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, obige Unterlagen nur in Papierform zur Verfügung zu stellen. Ab der ordentlichen Hauptversammlung 2010 werden sämtliche Unterlagen jedoch im Einklang mit den jüngst geänderten gesetzlichen Bestimmungen ab Einberufung im Internet abrufbar sein. Ziffer 2.3.2 im Hinblick auf eine Mitteilung sämtlicher Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege in der Vergangenheit. Sämtliche Einberufungsunterlagen waren bisher lediglich in Papierform anforderbar. Bei der Gesellschaft konnten bisher sämtliche Einberufungsunterlagen nur in Papierform angefordert werden. Bei der vollständigen Veröffentlichung der Einberufungsunterlagen handelt es sich zum Teil um wettbewerbssensitive Informationen, die zudem bei der elektronischen Zurverfügungstellung beliebig im Internet verbreitet werden können. Bei einer Veröffentlichung über das Internet kann die Drillisch AG nicht mit letzter Gewissheit ausschließen, dass auch Nicht-Aktionäre Zugang zu diesen Daten haben bzw. Miss- brauch mit den elektronisch zur Verfügung gestellten Daten betrieben wird. Ab der ordentlichen Haupt- versammlung 2010 werden sämtliche Unterlagen jedoch im Einklang mit den jüngst geänderten gesetzli- chen Bestimmungen ab Einberufung im Internet abrufbar sein und, soweit die Zustimmungserfordernisse und sonstige gesetzliche Anforderungen erfüllt sind, auf elektronischem Wege übermittelt.

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