Report-Investor: Hamburger Hafen und Logistik AG - Geschäftsbericht 2009

105hhla geschäftsbericht 2009 aNgabeN Nach §§289 abs.4, §315 abs.4 hgb UND erläUterNDer bericht Konzernlagebericht veräußert werden, der den börsenkurs von aktien der gesellschaft gleicher ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. als maßgeblicher bör- senkurs im sinne der vorstehenden regelung gilt der Durchschnittskurs der aktienkurse der a-aktien der gesellschaft in der Xetra-schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der frankfurter Wertpapierbörse während der der Veräußerung der eigenen aktien vorangehenden letzten fünf börsentage. in diesem fall darf die anzahl der zu veräußernden aktien zusammen mit neuen aktien, die seit Wirksamwer- den dieser ermächtigung unter bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 abs. 3 satz 4 aktg begeben worden sind, insgesamt höchstens 10% des im Zeitpunkt der ausübung dieser ermächtigung vorhandenen, auf a-aktien entfallenden teils des grundkapitals nicht überschreiten. (2) Die a-aktien können gegen sachleistung an Dritte veräußert werden, insbesondere im rahmen von Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder zum erwerb von Unternehmen, beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen verwendet werden. (3) Die a-aktien können Personen, die in einem arbeitsverhältnis zu der gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, zum erwerb angeboten bzw. übertragen werden. (4) Die a-aktien können ganz oder teilweise eingezogen werden, ohne dass es eines weiteren hauptversammlungsbeschlusses bedarf. sie können auch im vereinfachten Verfahren gemäß § 237 abs. 3-5 aktg eingezogen werden. Von der ermächtigung zur einziehung kann mehrfach gebrauch gemacht werden. erfolgt die einziehung im verein- fachten Verfahren gemäß §237 abs.3 Nr. 3 aktg, ist der Vorstand zur anpassung der Zahl der stückaktien in der satzung ermächtigt. 7.3.3 Das bezugsrecht der aktionäre auf die eigenen aktien der gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese aktien gemäß den vorstehenden ermächtigungen in 7.3.2 Ziff. (1) bis (3) verwendet werden. 7.3.4 Die ermächtigungen unter 7.3.2 Ziff. (1) bis (4) erfassen auch die Verwendung von aktien der gesellschaft, die aufgrund von §71d satz 5 aktg erworben wurden. 7.3.5 Die ermächtigungen unter 7.3.2 können einmal oder mehrmals, ganz oder in teilen, einzeln oder gemeinsam, die ermächtigungen gemäß 7.3.2 Ziff. (1) bis (3) können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren rechnung oder auf rechnung der gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. 7.4 Die gesellschaft ist gemäß §6 der satzung und §237 abs.1 aktg ermächtigt, a- oder s-aktien zwangsweise gegen Zahlung eines angemessenen einziehungsentgelts einzuzie- hen, sofern und soweit diejenigen aktionäre, deren aktien eingezogen werden sollen, ihre Zustimmung hierzu erteilen.

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