175hhla geschäftsbericht 2009 Konzernanhang 2.704.500 s-aktien der gesellschaft eingeteilt, jeweils mit einem auf die einzelne aktie entfallenden anteiligen betrag des grund- kapitals von 1,00€. Das grundkapital ist voll eingezahlt. Die Dividendenberechtigung der aktiengattungen richtet sich nach der höhe des der jeweiligen sparte zuzurechnenden teils des bilanzgewinns. Die zurechnung des bilanzgewinns zu den beiden sparten ist in der satzung geregelt. grundlage der ermittlung des jeweiligen bilanzgewinns für die a-sparte und die s-sparte sind separate, auf freiwilliger basis entsprechend handelsrechtlichen rechnungslegungsvorschriften aufgestellte einzelabschlüsse für jede der beiden sparten. aufwendungen und erträge, die nicht einer sparte allein oder direkt zugeordnet werden können, werden zum zwecke der ermittlung der Dividendenberechtigung der a- bzw. s- aktien dem anteil der jeweiligen sparte an den Umsatzerlösen des Konzerns entsprechend auf die jeweilige sparte aufgeteilt. sämt- liche Verrechnungspreise für geschäfte und den austausch von leistungen zwischen den beiden sparten werden zu bedingungen wie unter fremden Dritten festgelegt und den tatsächlichen entwick- lungen entsprechend regelmäßig angepasst. Verzinsliche Verbind- lichkeiten und liquide Mittel werden ebenso wie zinsaufwand und zinsertrag jeder sparte separat zugeordnet. ein etwaiger austausch liquider Mittel zwischen den beiden sparten der gesellschaft wird marktkonform verzinst. im rahmen des börsengangs am 2. november 2007 wurden 22.000.000 a-aktien am Kapitalmarkt platziert. Dies entspricht ei- nem streubesitz von ca. 30% des grundkapitals der hhla. Die freie und hansestadt hamburg hält zum bilanzstichtag über die gesellschaft hgV hamburger gesellschaft für Vermögens- und beteiligungsmanagement mbh, hamburg, 69,65% einschließlich der unmittelbar der hhla-beteiligungsgesellschaft mbh, hamburg, zustehenden stimmrechte in höhe von 18,87%. gemäß der stimmrechtsmitteilung vom 9. oktober 2009 hat die lone Pine capital llc, greenwich/conneticut, Usa, am 30. sep- tember 2009 die schwelle von 3% der stimmrechte unterschritten und zu diesem zeitpunkt 2,89% der stimmrechte gehalten. Diese sind ihr nach §22 abs.1 satz1 nr.6 Wphg zuzurechnen. gEnEHMIgtES KaPItal I gemäß beschluss der hauptversammlung vom 24. september 2007 und §3 abs.4 der satzung der gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, das grundkapital der gesellschaft bis zum 1. septem- ber 2012 mit zustimmung des aufsichtsrats durch ausgabe neuer a-aktien gegen bar- und/oder sacheinlagen einmalig oder mehr- mals um bis zu insgesamt 33.797.750€ zu erhöhen (genehmigtes Kapital i). Dabei ist den inhabern der a-aktien ein bezugsrecht einzuräumen, das bezugsrecht der inhaber von s-aktien ist aus- geschlossen. Durch das in 2008 durchgeführte Mitarbeiterbetei- ligungsprogramm reduzierte sich das verbleibende genehmigte Kapital i auf 33.742.924€. Der Vorstand ist ermächtigt, mit zustimmung des aufsichts- rats auch das gesetzliche bezugsrecht der inhaber von a-aktien auszuschließen, (a) wenn die erhöhung des grundkapitals durch bareinlagen insgesamt einen betrag von 10 % des aus a-aktien bestehenden grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im zeitpunkt der ausübung dieser ermächtigung, und der ausgabepreis der neuen aktien den börsenpreis der bereits börsennotierten aktien gleicher gattung und ausstattung zum zeitpunkt der festlegung des ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet; bei der berech- nung der 10%-grenze ist der anteilige betrag des grundkapitals abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene a-aktien entfällt, die seit der Wirksamkeit des genehmigten Kapitals i unter verein- fachtem bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend §186 abs.3 s. 4 aktg ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige betrag des grundkapitals, auf den sich options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen be- ziehen, die seit Wirksamkeit des genehmigten Kapitals i in sinnge- mäßer anwendung von §186 abs.3 s. 4 aktg ausgegeben worden sind; (b) wenn er das grundkapital zum zwecke des erwerbs von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, teilen von Unterneh- men, gewerblichen schutzrechten wie z.b. Patenten, Marken oder hierauf gerichteten lizenzen oder sonstigen Produktrechten gegen sacheinlagen erhöht; (c) soweit es zum ausgleich von spitzenbeträ- gen erforderlich ist; oder (d) um die neuen aktien Mitarbeitern der gesellschaft und ihrer tochterunternehmen zum erwerb anzubieten (Mitarbeiterbeteiligung). Der Vorstand ist ermächtigt, mit zustimmung des aufsichtsrats die weiteren einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhun- gen aus dem genehmigten Kapital i festzulegen, insbesondere den weiteren inhalt der jeweiligen aktienrechte und die sonstigen bedingungen der aktienausgabe. Der aufsichtsrat ist ermächtigt, die satzung der gesellschaft nach jeder ausnutzung des geneh- migten Kapitals entsprechend anzupassen, insbesondere in bezug auf die höhe des grundkapitals und die anzahl der bestehenden a-stückaktien.
