Report-Investor: HOCHTIEF AG - Geschäftsbericht 2009

Geschäftsbericht 2009 79 ❘ Informationen für die Aktionäre ❘ ❘ Lagebericht ❘ ❘ Konzernabschluss ❘ Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft hat am 23. Oktober 2007 mit vier US-Surety-Gesellschaften zur Absicherung der von dieser bereitgestellten Bonding-Linie in Höhe von fünf Mrd. US-Dollar eine „General Counter Indemnity“ abgeschlossen. Die „General Counter Indemnity“ enthält eine Change-of-Control-Bestimmung, die den Surety- Gesellschaften unter der nachfolgend genannten Voraus- setzung das Recht einräumt, von der HOCHTIEF Aktien- gesellschaft eine bar zu entrichtende Sicherheitsleistung von bis zu 500 Mio. US-Dollar zu fordern. Diese Voraus- setzung tritt ein, wenn eine Person oder eine Gruppe von Personen im Wege abgestimmten Verhaltens insgesamt 30 Prozent oder mehr der Aktien der HOCHTIEF Aktien- gesellschaft erwirbt oder anderweitig die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die HOCHTIEF Ak- tiengesellschaft erlangt. Die Sicherheitsleistung hat in diesem Fall innerhalb von 30 Bankarbeitstagen nach Geltendmachung der Forderung zu erfolgen. Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft ist über Tochterge- sellschaften mittelbar an der HOCHTIEF AirPort Capital GmbH & Co. KGaA als Komplementärin – firmierend unter HOCHTIEF AirPort Capital Verwaltungs GmbH & Co. KG – beteiligt. Zu dieser Beteiligung existiert ein Shareholders’ Agreement. Danach sind die Aktionäre der vorgenannten KGaA unter spezifischen Bedingun- gen berechtigt, sämtliche Anteile an der vorgenannten Komplementärin zu übernehmen. Dieser Fall tritt – in Abhängigkeit von der Person des Erwerbers – zum einen ein, falls ein Unternehmen die Mehrheit der Aktien oder Stimmrechte an der HOCHTIEF Aktiengesellschaft oder auf sonstige Weise die Kontrolle über die HOCHTIEF Aktiengesellschaft erwirbt oder als Treuhänder über die entsprechenden Stimmrechte oder Kontrollmechanismen verfügt. Zum anderen tritt dieser Fall ein, falls mehr als die Hälfte der Aktien oder Stimmrechte an der HOCHTIEF Aktiengesellschaft von einem Dritten erworben werden oder dieser auf sonstige Weise die Kontrolle über die HOCHTIEF Aktiengesellschaft erwirbt und binnen neun Monaten nach Bekanntwerden dieses Erwerbs mehr als die Hälfte des „Key Personnel“ beziehungsweise mindestens drei Personen, die zum „Key Personnel“ gehören, die HOCHTIEF AirPort GmbH verlässt bezie- hungsweise verlassen. Die HOCHTIEF PPP Solutions GmbH hat Anteile an zwei chilenischen Mautstraßen-Projektgesellschaften veräu- ßert. Der Kaufvertrag sieht vor, dass die Verkäuferin un- ter bestimmten Umständen verpflichtet ist, dem Käufer einen Garantiebarwert zur Verfügung zu stellen, der den Kaufpreis übersteigt. Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft hat für die Verpflichtungen der Verkäuferin garantiert. Daher ist unter anderem ein Kontrollwechsel bei der HOCHTIEF Aktiengesellschaft ein solcher Umstand, der die Garantiebarwertverpflichtung auslöst. Der Ver- trag spricht von einem Kontrollwechsel, wenn eine Per- son oder eine Gruppe von Personen im Wege abge- stimmten Verhaltens die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die HOCHTIEF Aktiengesellschaft erlangt. Gemäß der von der HOCHTIEF Aktiengesellschaft ab- geschlossenen Haftpflichtversicherung ist vorgesehen, dass der Versicherer im Fall der Übernahme der Gesell- schaft das Recht zur Anpassung der Prämien und Be- dingungen hat. In der von der HOCHTIEF Aktiengesell- schaft abgeschlossenen D&O Versicherung ist eine Einschränkung des Versicherungsschutzes vorgesehen, falls eine andere Gesellschaft oder ein sonstiger Dritter einen beherrschenden Einfluss auf die HOCHTIEF Aktien- gesellschaft erlangt. In einem solchen Fall besteht Ver- sicherungsschutz nur für diejenigen Ansprüche, die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche bis zum Zeitpunkt der Erlangung des beherrschenden Einflusses Dritten gegenüber begangen wurden. Über die Pflichtangaben gemäß § 289 Abs. 4 Nr. 8/ § 315 Abs. 4 Nr. 8 HGB hinaus bestehen bei anderen Konzerngesellschaften weitere Vereinbarungen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels stehen und nachfolgend auszugsweise und nicht abschließend dargestellt sind: Ein Kontrollwechsel bei der HOCHTIEF AirPort GmbH führt zu verschiedenen Rechtsfolgen. Ins- besondere können hierdurch verschiedene Kauf- und Verkaufsverpflichtungen im Hinblick auf die von der HOCHTIEF AirPort GmbH gehaltenen Beteiligungen ausgelöst werden. Im Geschäftsbereich PPP werden dem Auftraggeber in den Projektverträgen häufig weit- gehende Gestaltungsrechte eingeräumt, die eine Ände- rung der Beteiligungsverhältnisse an der jeweiligen Pro- jektgesellschaft erschweren sollen. Falls Aktionäre die Kontrolle über die HOCHTIEF Aktien- gesellschaft im Sinne der §§ 29, 30 Wertpapiererwerbs-

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