
Geschäftsbericht 2010 159 ❘ Informationen für die Aktionäre ❘ ❘ Lagebericht ❘ ❘ Konzernabschluss ❘ Zeitwerts aus einer Veränderung des eigenen Kreditrisikos re- sultiert, sind die Wertänderungen in den erfolgsneutralen Ei- genkapitalveränderungen zu erfassen. Für alle übrigen Wert- änderungen bleibt es bei der erfolgswirksamen Erfassung. Diese Sonderregelung gilt indes nicht für finanzielle Verbind- lichkeiten, die zwingend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, wie beispielsweise Derivate außer- halb einer Hedge-Beziehung. Bezüglich der Ausbuchung über- nimmt IFRS 9 die Regelungen des derzeit gültigen IAS 39. Der Standard sieht eine retrospektive Anwendung für alle zum Zeitpunkt der Erstanwendung des Standards bestehenden Finanzinstrumente vor. Der Erstanwendungszeitpunkt ist das erste am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnende Ge- schäftsjahr. Die Übernahme des Standards durch die EU ist noch nicht erfolgt. Die Neuregelung wird für HOCHTIEF zu einer Neuklassifizierung seiner finanziellen Vermögenswerte führen. Dabei werden sich aufgrund der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert Wertänderungen von Finanzinstrumenten verstärkt in der Gewinn- und Verlustrech- nung niederschlagen. Die Neuregelungen zu den finanziellen Verbindlichkeiten werden für HOCHTIEF voraussichtlich keine Konsequenzen haben. Änderung von IAS 12 „Ertragsteuern“: Im Dezember 2010 hat der IASB eine Änderung von IAS 12 zur Ermittlung latenter Steuern verabschiedet. Nach den derzeitigen Regelungen hängt die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der la- tenten Steuern davon ab, ob der Buchwert eines Vermögens- werts voraussichtlich durch Nutzung oder Veräußerung reali- siert wird. Da diese Entscheidung ermessensabhängig ist, wird die widerlegbare Vermutung eingeführt, dass die Realisie- rung durch Veräußerung erfolgt. Diese Regelung gilt nur für In- vestment Properties, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und für nicht planmäßig abzuschreibende Vermögens- werte, die nach der Neubewertungsmethode bewertet wer- den. Die Neuregelung ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2012 beginnen. Die Übernahme in EU-Recht ist noch nicht erfolgt. Für HOCHTIEF ergeben sich aus der Änderung keine Auswirkungen, da im Konzern weder von der Neubewertungsmethode noch von der Bewer- tung von Investment Properties zum beizulegenden Zeitwert Gebrauch gemacht wird. Änderung von IAS 24 „Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen“: Der IASB veröffentlichte im November 2009 die Änderung von IAS 24, um insbesondere dessen Verständlichkeit und Eindeutigkeit zu erhöhen und somit eine einheitliche Auslegung und Anwendung sicherzustellen. Hierzu wurde im Wesentlichen die Definition „nahestehende Unternehmen und Personen“ überarbeitet. Ferner sind Erleichterungsvorschriften für Unternehmen, die unter der Beherrschung beziehungsweise der gemeinschaft- lichen Führung oder dem maßgeblichen Einfluss der öffent- lichen Hand stehen, eingeführt worden. Darüber hinaus er- folgte die Einbeziehung schwebender Geschäfte in den Kreis berichtspflichtiger Geschäftsvorfälle. Die Änderungen sind retro- spektiv für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen. Die Berücksichtigung der Ände- rungen kann im HOCHTIEF-Konzern zu einer Ausweitung der berichtspflichtigen Geschäftsvorfälle führen. Des Weiteren hat der IASB im Rahmen des sogenannten „An- nual Improvements Process“ einen Sammelstandard veröf- fentlicht. Dabei werden kleine, nicht dringliche, aber notwen- dige Änderungen an verschiedenen Einzelstandards in einem Standard zusammengefasst. Die Änderungen sind überwie- gend erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen, verpflichtend anzuwenden und wer- den für HOCHTIEF keine materiellen Auswirkungen haben. IFRIC 19 „Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten mit Eigenkapitalinstrumenten“: Das IFRS IC hat im November 2009 diese Interpretation veröffentlicht. Darin ist geregelt, dass ein Unternehmen die Bedingungen einer finanziellen Ver- bindlichkeit mit dem Gläubiger neu aushandeln kann und der Gläubiger dabei Aktien oder andere Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens zur vollen oder teilweisen Tilgung der fi- nanziellen Verbindlichkeit akzeptiert. Die Interpretation ist erst- mals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2010 beginnen. Für den HOCHTIEF-Konzern werden sich nach derzeitiger Einschätzung keine materiellen Auswir- kungen ergeben.