In EUR Tsd. Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus E. Goehrmann Dr. Peter Versteegen Michael Höft Dr. Martin Künnemann Rolf Wessel Manfred Zollner 2009 20 15 10 10 10 10 2008 20 15 10 10 10 10 2009 - - 70 - 70 - 2008 - - - - - - 2009 20 15 80 10 80 10 2008 20 15 10 10 10 10 Vergütungen Honorare Gesamtbezüge 34 Zurück zum Inhaltsverzeichnis Die Vergütung des Aufsichtsrates ist in der Satzung geregelt und erfolgt ausschließlich als feste Vergütung. Der Vorsitzende erhält dabei das Doppelte der Vergü- tung eines Aufsichtsratsmitglieds. Der stellvertretende Vorsitzende erhält das 1,5-fache der Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds. Im Geschäftsjahr wurden an zwei Aufsichtsratsmitglieder Honorare für Beratungsleistun- gen gezahlt. Es wurden keine Zahlungen an frühere Vorstandsmitglieder oder frühere Aufsichtsratsmitglieder geleistet. Hierzu bestehen keine Verpflichtungen. 2. Aktienbezogene Angaben Hinsichtlich der Angaben gemäß § 289 Abs. 4 Nr. 1 und 3 HGB betreffend das Eigenkapital sowie wesentliche Beteiligungen wird auf den Anhang zum Konzernab- schluss verwiesen. Über die Angaben im Vergütungsbericht hinaus gibt es keine wesentlichen Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebotes stehen, bzw. Entschädigungsver- einbarungen, die für den Fall eines Übernahmeangebo- tes mit den Mitgliedern des Vorstandes oder Arbeitneh- mern getroffen wurden. Gemäß der Satzung besteht der Vorstand aus einer oder mehreren Personen. Es können stellvertretende Vor- standsmitglieder bestellt werden. Weiterhin gelten die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen hinsichtlich Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vor- standes (§§ 84, 85 AktG) sowie für die Änderung der Satzung (§§ 133, 179 AktG). Weiterhin hat die Hauptversammlung vom 18. Juni 2009 die bestehende Ermächtigung der Gesellschaft, eigene Aktien bis zu einer maximalen Höhe von 10 Prozent des Grundkapitals zu erwerben, bis zum 17. Dezember 2010 verlängert. Der Vorstand wurde weiter ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrates ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der Aufsichtsrat wurde ermächtigt, § 3 der Satzung entspre- chend der jeweiligen Inanspruchnahme der Ermächti- gung zur Einziehung anzupassen. Nach § 312 Abs. 3 AktG gibt der Vorstand nachstehende Erklärung ab: „Wir erklären, dass die Höft & Wessel AG bei den im Bericht des Vorstandes über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen aufgeführten Rechtsge- schäfte vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 nach den Umständen, die in dem Zeitpunkt bekannt waren, in dem die Rechtsgeschäfte vorgenommen wurden, bei jedem Rechtsgeschäft eine angemessene Gegenleistung erhalten hat“. C. Erklärung zur Unternehmensführung Die Erklärung zur Unternehmensführung ist im Corpo- rate-Governance-Bericht dieses Geschäftsberichts sowie auf der Website des Unternehmens unter www.hoeft- wessel.com wiedergegeben. Hannover, den 5. März 2010 Der Vorstand KoNZERNLAGEBERICHT
