HOMAG Group AG Geschäftsbericht 2009 nung eines Mitgliedes des Vorstands zum Vorstandsvorsitzenden sowie eines weiteren Vorstandsmitglieds zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. b) Abberufung von Vorstandsmitgliedern: Die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands kann der Aufsichtsrat gemäß § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist nach § 84 Abs. 3 Satz 2 AktG namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungs- gemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Der Widerruf der Vorstandsbestellung ist nach § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. c) Änderung der Satzung: Nach § 179 Abs. 1 AktG bedarf jede Satzungsänderung eines Be- schlusses der Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat ist jedoch gemäß § 15 der Satzung in Verbindung mit § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG befugt, Änderungen der Satzung zu be- schließen, die nur deren Fassung betreffen. Nach § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG bedarf ein Beschluss der Hauptversammlung über die Änderung der Satzung grundsätzlich einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenden Grundkapitals umfasst. Nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AktG kann die Satzung eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstan- des des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen und weitere Erfordernisse aufstellen. Auf Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung sieht § 20 Abs. 1 der Satzung vor, dass Beschlüsse der Hauptversammlung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen, soweit das Gesetz zwingend nicht etwas anderes vorschreibt. In den Fällen, in denen das Gesetz eine Mehrheit des bei der Beschluss- fassung vertretenden Grundkapitals erfordert, genügt, sofern nicht durch Gesetz eine größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist, die einfache Mehrheit des vertretenden Grundkapitals. Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen (Nr. 7): Der Vorstand leitet die HOMAG Group AG und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand einschließ- lich des Geschäftsverteilungsplans und der Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG zu führen. Hinsichtlich der Ausgabe von Aktien und des Rückkaufs von Aktien hat der Vorstand folgende Befugnisse: a) Befugnis zur Ausgabe von Aktien: Der Vorstand ist gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung er- mächtigt, in der Zeit bis zum 31. Mai 2012 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zu- stimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 5.824.536,00 Euro durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- und / oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand entschei- det mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Bedingungen der Aktienausgabe. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats über den Aus- schluss des Bezugrechts der Aktionäre in folgenden Fällen zu entscheiden: - für Spitzenbeträge,
