Veräußerung verfügbar klassifiziert und nicht in eine der drei übrigen Kategorien eingestuft sind. Nach dem erstmaligen Ansatz werden zur Veräußerung gehaltene finanzielle Ver- mögenswerte zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wobei Gewinne oder Verluste in einer separaten Position des Eigenkapitals erfasst werden. Zu dem Zeitpunkt, an dem die Finanzinvestition ausgebucht wird oder an dem eine Wert- minderung für die Finanzinvestition festgestellt wird, wird der zuvor im Eigenkapital erfasste kumulierte Gewinn oder Verlust erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Der beizulegende Zeitwert von Finanzinvestitionen, die auf organi- sierten Märkten gehandelt werden, wird durch Bezugnahme auf den an der Börse notierten Geldkurs am Bilanzstichtag ermittelt. Finanzielle Vermögenswerte werden zu jedem Bilanzstichtag auf Wertminderung überprüft. Ist es wahrscheinlich, dass bei zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierten finanziellen Vermögenswerten die Gesellschaft nicht alle laut Vertragsbe- dingungen fälligen Beträge von Darlehen, Forderungen oder von bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen eintreiben kann, so wird eine Wertminderung oder Wertberichtigung auf Forderungen ergebniswirksam erfasst. Der Wertminderungs- verlust ist definiert als Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem Barwert der erwarteten künftigen Cashflows bewertet mit der Effektivzinsmethode. Der Buchwert des Vermögenswerts wird unter Verwendung eines Wertberich- tigungskontos reduziert. Der Wertminderungsverlust wird ergeb- niswirksam erfasst. Eine zuvor aufwandswirksam erfasste Wertminderung wird ertragswirksam korrigiert, wenn die nach- folgende teilweise Werterholung (bzw. Verringerung der Wert- minderung) objektiv auf einen nach der ursprünglichen Wertminderung aufgetretenen Sachverhalt zurückgeführt wer- den kann. Eine Werterhöhung wird jedoch nur insoweit erfasst, als sie den Betrag der fortgeführten Anschaffungskosten nicht übersteigt, der sich ergeben hätte, wenn die Wertminderung nicht erfolgt wäre. Eine Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts erfolgt, wenn dieser als uneinbringlich einge- stuft wird. Die Buchwerte der finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechen wie im Vorjahr im Wesentlichen den beizulegenden Zeitwerten. 14. Unfertige Leistungen Unfertige Leistungen werden nach der „Percentage-of- Completion“-Methode bewertet. Demnach wurden Dienstlei- stungsaufträge nach Maßgabe des Fertigstellungsgrades des Geschäfts zum Bilanzstichtag erfasst. Der Fertigstellungsgrad wird auf Basis der geleisteten Stunden im Verhältnis zu den prognostizierten Stunden ermittelt. Wenn das Ergebnis eines Fertigungsauftrages nicht verlässlich bestimmt werden kann, werden die Auftragserlöse nur in Höhe der angefallen Auftragskosten erfasst, die wahrscheinlich ein- bringlich sind. Auftragskosten werden in der Periode, in der sie entstehen, als Aufwand erfasst. Der Ausweis der unfertigen Leistungen erfolgt nach Abzug der erhaltenen Anzahlungen, die in den Forderungen aus Liefe- rungen und Leistungen enthalten sind. 15. Finanzielle Vermögenswerte des Umlaufvermögens Finanzielle Vermögenswerte des Umlaufvermögens umfassen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden zum Rechnungsbetrag abzüglich einer bonitätsabhängi- gen Wertberichtigung bilanziert. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden vorgenom- men, wenn wahrscheinlich ist, dass nicht der gesamte Betrag der ursprünglichen Rechnungsstellung eingefordert werden kann. Die Höhe der Wertberichtigungen entspricht dem Nominalwert abzüglich des erzielbaren Betrages, der dem Barwert der erwarteten Geldflüsse entspricht. 16. Sonstige kurzfristige Vermögenswerte Die kurzfristigen Vermögenswerte werden mit ihrem Nennbetrag angesetzt, und falls sie mit erkennbaren Risiken behaftet sind, einzelwertberichtigt. 17. Zahlungsmittel Die Zahlungsmittel bestehen aus Guthaben bei Kreditinstituten die kurzfristig valutiert werden können. Die Bewertung der Guthaben aus Kreditinstituten erfolgt zum Nennwert. 18. Steuern Tatsächliche Steuererstattungsansprüche und Steuern Die tatsächlichen Steuererstattungsansprüche und Steuer- schulden für die laufende Periode und frühere Perioden sind mit dem Betrag zu bewerten, in dessen Höhe eine Erstattung von den Steuerbehörden bzw. eine Zahlung an die Behörden erwar- tet wird. 55Finanzinformationen
