63 ItN Nanovation AG | Geschäftsbericht 2009 Corporate-Governance-Bericht hat die Gesellschaft, die sich in einer angespannten finanziellen Situation befindet, aus Kostengründen nicht die nötigen Ressourcen bereitgestellt, um dieser Empfehlung des Kodex zu entsprechen. Gem. Ziffer 3.4 Abs. 3 DCGK soll der Aufsichtsrat die Informa- tions- und Berichtspflichten des Vorstands näher festlegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben vor dem Hintergrund der Krise der Gesell- schaft im Geschäftsjahr 2009 regelmäßig und so eng und effizient miteinander kommuniziert, dass eine Festlegung der Informations- und Berichtspflichten nicht erforderlich erschien. Gem. Ziffer 3.8 DCGK soll, falls die Gesellschaft für den Vorstand eine D&O-Versicherung abschließt, ein Selbstbehalt von minde- stens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalb- fachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds ver- einbart werden. In einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat soll ein entsprechender Selbstbehalt vereinbart werden. Die ItN Nanovation AG hat für die Mitglieder des Aufsichtsrats einen Selbstbehalt vorgesehen, für die Mitglieder des Vorstands jedoch eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass der Selbstbehalt ei- ner D&O-Versicherung kein adäquates Mittel für das Erreichen der Ziele des Kodex ist. Solche Selbstbehalte werden in der Regel durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats selbst versichert, so dass die eigentliche Funktion des Selbstbehaltes in die Leere läuft und es sich somit letztendlich nur um eine Frage der Höhe der Ver- gütung des Vorstands und des Aufsichtsrats handelt. Entsprechend den zum 1. Juli 2010 geänderten gesetzlichen Vorgaben wird die ItN Nanovation AG jedoch spätestens zu diesem Zeitpunkt die für den Vorstand abgeschlossene D&O-Versicherung dahingehend anpas- sen, dass diese einen Selbstbehalt regelt. Gem. Ziffer 3.10. soll die Gesellschaft nicht mehr aktuelle Ent- sprechenserklärungen zum Kodex fünf Jahre lang auf ihrer In- ternetseite zugänglich halten. Dies ist in der Vergangenheit aus EDV-technischen Gründen nicht erfolgt, findet aber künftig Berücksichtigung. Gem. Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 DCGK hat der Auf- sichtsrat in Bezug auf die variablen Vergütungsbestandteile dafür zu sorgen, dass die variablen Vergütungsbestandteile grundsätzlich eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben und dass sowohl po- sitiven als auch negativen Entwicklungen bei der Ausgestaltung der variablen Vergütungsteile Rechnung getragen werden soll. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft sind grundsätzlich bereit, dieser Empfehlung zu entsprechen. Dem Sinn dieser Empfehlung, eine nachhaltige Unternehmensentwicklung zu sichern, entsprechen die derzeitigen variablen Vergütungsbestandteile bereits; vor dem Hintergrund der schwierigen finanziellen Situation der Gesellschaft erscheint es jedoch sinnvoller, hierzu vorerst jährliche Zielvereinba- rungen einzugehen, um flexibel die derzeitige Restrukturierung der Gesellschaft voranzutreiben. Gem. Ziffer 4.2.3 Abs. 3 Satz 4 DCGK hat der Aufsichtsrat in Bezug auf die variablen Vergütungselemente der Vorstandsmitglieder für außerordentliche Entwicklungen grundsätzlich eine Begrenzungs- möglichkeit (Cap) zu vereinbaren. Dies ist bisher nur teilweise ver- einbart worden, auch um in der schwierigen Situation der Gesell- schaft eine Flexibilität und eine möglichst hohe Anreizfunktion zu erhalten. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, diese Empfehlungen bei zukünftigen Vertragsanpassungen zu berücksichtigen. Gem. Ziffer 4.2.5 Satz 2 DCGK soll der Vergütungsbericht neben dem Vergütungssystem auch Angaben zur Art der von der Gesell- schaft erbrachten Nebenleistungen enthalten. Vorstand und Auf- sichtsrat sind der Auffassung, dass die Nebenleistungen im absolut üblichen und angemessenen Rahmen liegen und dass eine Offenle- gung unter Abwägung des Interesses des Mitglieder des Vorstands
