K O N Z E R N A B S C H L U S S D E R K + S G R U P P E □ BESTÄTIGUNGSVERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS □ GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG □ KAPITALFLUSSRECHNUNG □ BILANZ □ ENTWICKLUNG DES EIGENKAPITALS □ ENTWICKLUNG DES ANLAGEVERMÖGENS □ ENTWICKLUNG DER RÜCKSTELLUNGEN □ SEGMENTBERICHTERSTATTUNG ■ ANHANG 185 KONZERNABSCHLUSS latente Steuern werden jedoch nur berücksichtigt, soweit die Möglichkeit der Realisierung hinreichend konkretisiert ist. Die Bewertung der latenten Steuern erfolgt mit den Steu- ersätzen, die nach der derzeitigen Rechtslage künftig im wahrscheinlichen Zeitpunkt der Umkehr der temporären Differenzen gelten werden. Die Auswirkungen von Steuer- gesetzesänderungen auf aktive und passive latente Steuern werden in der Periode, in der die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Gesetzesänderung vorliegen (in Deutschland: Bundesratszustimmung), ergebniswirksam berücksichtigt. Eine Abzinsung aktiver und passiver latenter Steuern wird entsprechend den Regelungen des IAS 12 nicht vorgenommen. Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden nach Fristigkeiten innerhalb einzelner Gesellschaften bzw. Organkreise saldiert. Unternehmenserwerbe Die Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses erfolgt nach der Erwerbs- methode. Im Rahmen der Neubewertung des erworbenen Unternehmens werden sämtliche stille Reserven und stillen Lasten des übernommenen Unternehmens aufge- deckt und Vermögenswerte, Schulden und Eventualverbindlichkeiten mit ihrem beizu- legenden Zeitwert angesetzt. Ein hieraus resultierender positiver Differenzbetrag zu den Anschaffungskosten des erworbenen Unternehmens wird als Goodwill aktiviert. Ermessensentscheidungen und Schätzungen Ermessensentscheidungen bei der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Langfristige immaterielle Vermögenswerte, Sachanlagen und als Finanzinvestition gehal- tene Immobilien werden in der Bilanz zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt. Von der ebenfalls zulässigen Möglichkeit, diese zum beizulegenden Zeitwert anzuset- zen, wird kein Gebrauch gemacht. Wertpapiere werden grundsätzlich als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert, so dass die zu bilanzierenden Änderungen der beizulegenden Zeitwerte erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst werden. Sofern Wertpapiere als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert klassifiziert werden, fließen die Änderungen der beizulegenden Zeitwerte insoweit unmittelbar in das Periodenergebnis ein. Schätzungen und Prämissen bei der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die Ansätze im IFRS-Abschluss beruhen dem Grunde und der Höhe nach zum Teil auf Schät- zungen und der Festlegung bestimmter Prämissen. Dies ist insbesondere notwendig bei ■ der Bestimmung der Nutzungsdauern des abnutzbaren Anlagevermögens, ■ der Festlegung der Bewertungsannahmen und der zukünftigen Ergebnisse im Rah- men von Werthaltigkeitstests, insbesondere für bilanzierte Goodwills, ■ der Bestimmung des Nettoveräußerungspreises des Vorratsvermögens, ■ der Bestimmung der für die Bewertung von Pensionsrückstellungen notwendigen Parameter (Rechnungszinssatz, künftige Entwicklung der Löhne/Gehälter und Ren- ten, erwartete Rendite des Planvermögens),
