Report-Investor: K+S Aktiengesellschaft - Geschäftsbericht 2008

C O R P O R A T E G O V E R N A N C E ■ ERKLÄRUNG ZUR UNTERNEHMENSFÜHRUNG UND CORPORATE-GOVERNANCE-BERICHT □ VERGÜTUNGSBERICHT 45 CORPORATEGOVERNANCE Mit Ausnahme der Amtsdauer von Herrn Dr. Bethke, der bis zum Ablauf der Hauptver- sammlung im Jahr 2012 gewählt ist, endet die Amtsperiode der Anteilseigner- sowie Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat mit Ablauf der Hauptversammlung 2013. Das Mandat von Herrn Cardona, der seit Oktober 2009 Herrn Dr. Bufe als Anteilseignerver- treter durch gerichtliche Bestellung im Aufsichtsrat nachfolgte, endet mit Ablauf der nächsten Hauptversammlung. Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Gesamtunternehmen relevanten Fragen der Unternehmensstrategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Finanz- und Ertragslage sowie über besondere unternehmerische Risiken und Chancen. Wesentliche Geschäfte und Maßnahmen erfordern die Zustimmung des Aufsichtsrats; weitere Informationen hierzu finden sich in §12 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Interessenkonflikte Interessenkonflikte von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern, über die die Haupt- versammlung zu informieren wäre, sind dem Aufsichtsrat gegenüber im Berichtszeit- raum nicht offengelegt worden. Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung (D&O) Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats besteht eine Vermögensscha- dens-Haftpflichtversicherung (D&O). Bislang betrug der Selbstbehalt 10.000 € pro Schadenfall. Der Empfehlung der Ziffer 3.8 des Deutschen Corporate Governance Kodex folgend wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2010 für die Mitglieder des Aufsichts- rats ein Selbstbehalt von 10 % des Schadens (maximal das Eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung) vereinbart. Für die Vorstandsmitglieder, deren Anstellungsver- träge bislang noch einen Selbstbehalt von 10.000 € vorsehen, wird eine analoge Rege- lung angestrebt. Aktiengeschäfte der Organmitglieder Nach § 15a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) müssen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der K+S Aktiengesellschaft den Erwerb und die Veräußerung von K+S-Aktien offenlegen.

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