38 Aufgrund der Einziehung der Aktien zum 15. Oktober 2009 und der damit verbundenen Anteilsveränderung beträgt der Anteil am 31. Dezember 2009 49,78 %. Die FM-Verwaltungs GmbH, Stadtallendorf, teilte uns mit Schreiben vom 6. Mai 2009 mit, dass der Stimmrechtsanteil gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 5. Mai 2009 die Schwelle von 3 %, 5 %, 10 %, 15% und 20 % der Stimmrechte überschritten hat. Der Stimmrechtsanteil betrug an diesem Tag 20,83 %. Aufgrund der Einziehung der Aktien zum 15. Oktober 2009 und der damit verbundenen Anteilsveränderung beträgt der Anteil am 31. Dezember 2009 22,64 %. Mit gleichem Datum teilte uns Herr Fried Möller gemäß § 21 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 WpHG mit, dass der Stimmrechtsanteil gemäß § 21 Abs. 1 WpHG an unserer Gesell- schaft am 5. Mai 2009 die Schwelle von 3 %, 5 %, 10 %, 15 % und 20 % überschritten hat und an diesem Tag 20,83 % betrug. Die Anteile sind Herrn Möller gemäß § 22 Abs. 1 WpHG zuzurechnen. Aufgrund der Einziehung der Aktien zum 15.Oktober 2009 und der damit verbundenen Anteilsveränderung beträgt der Anteil am 31. Dezember 2009 22,64 %. Durch Einziehung eigener Aktien, eingetragen im Handelsregister am 15. Oktober 2009, hat die KAP Beteiligungs-Aktiengesellschaft am 15. Oktober 2009 die Schwelle von 5 % und 3 % unterschritten. Der Anteil beträgt seit diesem Zeitpunkt 0 %. Die ATLAS Textilverwaltungs-GmbH, Rastede, teilte uns mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 mit, dass ihr Stimmrechtsanteil gemäß § 21 Abs. 1 WpHG an unserer Gesellschaft am 15. Oktober 2009 die Schwelle von 3 %, 5 %, 10 % und 15 % der Stimmrechtsanteile überschritten hat und an diesem Tag 15,85 % betragen hat. Gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung des Vorstands und über die Änderung der Satzung Die Ernennung und Abberufung des Vorstands erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften des Aktiengesetzes, § 84 AktG. Die Änderung der Satzung erfolgt nach gesetzlichen Be- stimmungen, §§ 179, 119 AktG und § 12 Abs. 4 der Satzung der KAP Beteiligungs-AG. Danach ist der Aufsichtsrat zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen. Befugnisse des Vorstands zur Ausgabe neuer Aktien und zum Rückerwerb eigener Aktien Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 26. August 2005 wird der Vorstand ermäch- tigt, gemäß §§ 202 ff. AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu 9.360.000 EUR durch Ausgabe von bis zu 3.600.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen bis zum 31. August 2010 zu erhöhen. Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht mit der Maßgabe einzuräumen, dass die Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
