Report-Investor: Klöckner-Werke AG - Geschäftsbericht 2009

50 KONZERN-ANHANG IAS 23 „Fremdkapitalkosten“ (überarbeitet): Der geänderte IAS 23 regelt die Abschaffung des Wahlrechts des derzeit geltenden Standards zur sofortigen aufwandswirksamen Erfassung von Fremdkapitalkosten, die einem qualifizierten Vermögenswert („qualify- ing asset“) direkt zugeordnet werden können. Diese Fremdkapitalkosten sind nach der überarbeiteten Fassung des IAS 23 zwingend als Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Ein qualifizierter Vermögenswert ist ein Vermögenswert, für den eine erhebliche Zeitspanne benötigt wird, bis er genutzt oder verkauft werden kann. Änderungen zu IAS 32 und IAS 1 „Finanzinstrumente mit Rückgaberecht und Verpflichtungen im Rahmen der Liquidation“: Die neuen Vorschriften führen insbesondere zu Änderungen am IAS 32, "Finanzinstrumente: Darstellung", der die zentralen Regelungen für die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital enthält. Diese Änderungen erlauben künftig unter bestimmten Voraussetzungen eine Klassifikation von Finanzinstrumenten mit Rückgaberechten und bestimmten Verpflichtungen im Rahmen der Liquidation als Eigenkapitalinstrumente, während die bisherigen Vorschriften des IAS 32 einen Ausweis derartiger Finanzinstrumente als Fremdkapi- tal vorsahen. Keine Änderung hingegen ergibt sich hinsichtlich der Bilanzierung von Anteilen Dritter an konsolidierten Personen- gesellschaften im IFRS-Konzern-Abschluss. Diese sind auch nach dem geänderten Standard weiterhin als Fremdkapital zu bilanzieren. Änderungen IAS 27 „Konzern- und Einzelabschlüsse“: In IAS 27 wird die Definition der Anschaffungskostenmethode eliminiert und durch die Vorgabe ersetzt, dass Dividenden im Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgswirksam zu erfassen sind. Im Fall einer Reorganisation der Konzernstruktur wird geregelt, dass die neue Muttergesellschaft die Anschaffungskosten für die Beteiligung an dem bereits vorher bestehenden Mutterunternehmen anhand dessen im Einzelabschluss bilanzierten Buchwerts des Eigenkapitals im Zeitpunkt der Gründung der neuen Muttergesellschaft zu bestimmen hat, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Änderungen des IFRS 1 und IAS 27 sind prospektiv für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden. Die Regelung zur Konzernreorganisation kann auch für vergangene Reorganisationen angewendet werden. Sie muss dann allerdings einheitlich auf alle Reorganisationen ab einem festzulegenden Zeitpunkt angewendet werden. Änderung zu IFRS 2 „Aktienbasierte Vergütung: Ausübungsbedingungen und Annullierungen“: Die neuen Regelungen beinhalten begriffliche Klarstellungen sowie eine präzisierende Definition von Ausübungsbedingungen im Rahmen aktienbasierter Vergütungs- vereinbarungen. Ausübungsbedingungen umfassen hiernach Bedingungen, die die Frage beantworten, ob das Unternehmen dieje- nigen Dienstleistungen erhalten hat, die der Gegenpartei einen Rechtsanspruch auf den Erhalt von Zahlungsmitteln, anderen Ver- mögenswerten oder Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens einräumen. Für die Bewertung von im Rahmen von aktienbasier- ten Vergütungsvereinbarungen gewährten Eigenkapitalinstrumenten sind gleichwohl auch solche Bedingungen zu berücksichtigen, die keine Ausübungsbedingungen darstellen. Außerdem wird geregelt, wie das Unternehmen mit Annullierungen von aktienbasier- ten Vergütungsvereinbarungen umzugehen hat. Änderungen an IFRS 7 „Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten“: Die Änderungen sehen erweiterte Angaben zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert und zu den Liquiditätsrisiken vor. Hinsichtlich der Angaben zum beizulegenden Zeitwert wird klargestellt, dass die bestehenden Angabepflichten getrennt für jede Klasse von Finanzinstrumenten gelten und jede Verfahrensänderung bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zusätzliche Angabepflichten unter Nennung der Gründe hierfür erforderlich macht. Weiterhin wird eine dreistufige Hierarchie für die Durchführung von Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert in den Standard eingeführt, die nun auch im Wortlaut den US-amerikanischen Regelungen im SFAS 157 entspricht. Anzugeben sind die jeweils an- gewandte Hierarchiestufe sowie Umgliederungen zwischen den einzelnen Stufen. Erfolgt die Bewertung auf Basis nicht- beobachtbarer Marktdaten (Stufe 3), löst dies zusätzliche Angabepflichten aus. Künftig ist grundsätzlich eine Restlaufzeitenanalyse für derivative Finanzverbindlichkeiten auf der Grundlage der vertraglichen Restlaufzeiten gefordert. Die Angabe der vertraglichen Restlaufzeiten nicht-derivativer Finanzverbindlichkeiten schließt Verträge über abgegebene Finanzgarantien mit ein.

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