KONZERN-ANHANG 51 IFRIC 13 „Kundenbindungsprogramme“ (anzuwenden ab 1. Juli 2008) behandelt die Fragestellung, wie im Rahmen von Verkaufs- transaktionen an Kunden gewährte Prämiengutschriften, wie z. B. Bonuspunkte oder Flugmeilen, die künftig zum Erhalt verbilligter oder kostenfreier Waren und Dienstleistungen („Prämien“) eingesetzt werden können, bilanziell abzubilden sind. IFRIC 14 „Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestdotierungsverpflichtungen und ihre Wechselwir- kung“ gibt Anleitung, wie die Grenze der Aktivierbarkeit von aktivischen Planvermögensüberhängen in IAS 19 zu ermitteln ist und wie Planvermögen bzw. Verpflichtungen unter Berücksichtigung von satzungsgemäßen oder vertraglichen Mindestaktivierungen zu berechnen sind. Im Mai 2008 veröffentlichte das IASB im Rahmen des jährlichen „Improvement“-Projekts Änderungen an den insgesamt 20 IAS/IFRS. Diese betreffen im Wesentlichen terminologische Klarstellungen, redaktionelle Aspekte und Detaillierungen zu speziellen Einzelfällen. Mit Ausnahme der Änderungen an IFRS 5 sind sämtliche Änderungen ab 1. Januar 2009 verpflichtend anzuwenden. Aus der erstmaligen Anwendung der neuen Standards und Interpretationen haben sich, bis auf Änderungen in der Darstellung der im Konzern-Abschluss gegebenen Informationen, keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzern-Abschluss der Klöckner- Werke AG ergeben. Der International Accounting Standards Board (IASB) und das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) haben Standards und Interpretationen verabschiedet, die für das Geschäftsjahr 2009 noch nicht verpflichtend anzuwenden sind. Die Anwendung dieser IFRS setzt voraus, dass die zum Teil noch ausstehende Anerkennung durch die EU erfolgt. Von der Möglichkeit, Standards und Interpretationen, die am 31. Dezember 2009 verabschiedet waren, vorzeitig anzuwenden, wurde im vorliegenden Konzern-Abschluss kein Gebrauch gemacht. Dies betrifft im Einzelnen die folgenden Standards: IAS 27 „Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS“ (überarbeitet; anzuwenden ab 1. Juli 2009): Der geänderte Standard schreibt für die Behandlung von Anteilserwerben bzw. -verkäufen nach Erlangung und unter Beibehaltung der Beherrschungsmög- lichkeit die verpflichtende Anwendung des „economic entity approach“ vor. Hiernach sind derartige Minderheitstransaktionen als Geschäftsvorfälle mit Anteilseignern anzusehen und erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen. Bei Anteilsverkäufen, die den Verlust der Beherrschungsmöglichkeit zur Folge haben, wird ein Veräußerungsgewinn oder -verlust ergebniswirksam erfasst. Werden nach dem Verlust der Beherrschungsmöglichkeit weiterhin Anteile gehalten, werden die verbleibenden Anteile mit ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt. Der Unterschied zwischen dem bisherigen Buchwert dieser verbleibenden Anteile und ihrem beizulegenden Zeitwert geht ergebniswirksam mit in das Veräußerungsergebnis ein und ist mit dem entsprechenden Neubewertungsbetrag des verbleibenden Anteils gesondert im Anhang anzugeben. Bei sukzessiven Unternehmenserwerben bzw. im Fall der anteilsmäßigen Veräußerung verlangt der Standard die erfolgswirksame Neubewertung der bereits gehaltenen bzw. der verbleibenden Anteile zum beizulegenden Zeitwert. Ferner sind künftig auf Minderheiten entfallende Verluste, die deren bilanziellen Wert übersteigen, als nega- tive Buchwerte im Konzerneigenkapital darzustellen. Änderungen zu IAS 32 „Finanzinstrumente: Darstellung“ (anzuwenden ab 1. Februar 2010): Der IASB hat am 8. Oktober 2009 Änderungen des IAS 32 bezüglich der Klassifizierung von Bezugsrechten (Classification of Rights Issues) veröffentlicht. Gewährt ein Unternehmen Bezugsrechte, Optionen oder Optionsscheine auf eine feste Anzahl eigener Anteile in einer anderen Währung als seiner funktionalen Währung, sind diese Bezugsrechte bisher als finanzielle Verbindlichkeiten zu bilanzieren. Der IASB entschied, IAS 32 dahingehend zu ergänzen, dass Bezugsrechte, Optionen und Optionsscheine auf eine feste Anzahl eigener Anteile gegen einen festen Betrag in einer beliebigen Währung als Eigenkapitalinstrumente auszuweisen sind, solange diese anteilig allen bestehenden Anteilseignern derselben Klasse gewährt werden.
