52 KONZERN-ANHANG IAS 39 (Amendment) „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung" (anzuwenden ab 1. Juli 2009): Die Änderungen beinhalten Klar- stellungen, unter welchen Umständen ein gesichertes Risiko für ein bilanzielles Sicherungsgeschäft designiert werden kann. Dabei wird die einseitige Absicherung von Risiken durch Optionen und die Inflation als abzusicherndes Risiko thematisiert. Änderungen des IFRS 2 „Aktienbasierte Vergütungstransaktionen mit Barausgleich im Konzern“ (anzuwenden ab 1. Januar 2010): Der IASB hat am 18. Juni 2009 Änderungen des IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütungen“ veröffentlicht, die die Bilanzierung von an- teilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich im Konzern klarstellen. Die Änderungen unterscheiden im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung zwischen dem Unternehmen, welches Dienstleistungen und Güter erhält („receiving entity“) und dem Unternehmen, welches zur Begleichung der Zahlung verpflichtet ist („settling entity“). Die Änderungen sind in Übereinstimmung mit den Übergangsvorschriften des IFRS 2 retrospektiv anzuwenden. IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ (überarbeitet; anzuwenden ab 1. Juli 2009): Der neue IFRS 3 umfasst Regelungen zum Anwendungsbereich, zu Kaufpreisbestandteilen, zur Behandlung von Minderheitsanteilen und des Geschäfts- oder Firmenwerts sowie zum Umfang der anzusetzenden Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden. Zudem enthält der Standard Regeln zur Bilanzierung von Verlustvorträgen und zur Klassifizierung von Verträgen des erworbenen Unternehmens. Der geänderte Standard behält die Anwendung der Erwerbsmethode bei Unternehmenszusammenschlüssen bei, führt jedoch wesentliche Änderungen bei Bestimmung der Anschaffungskosten ein. Beispielsweise ist die Anpassung der Anschaffungskosten für den Fall, dass die Kaufpreis- vereinbarung von künftigen Ereignissen abhängig ist, unabhängig von ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit mit ihrem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt in die Bestimmung des Kaufpreises einzubeziehen. Spätere Änderungen des beizulegenden Zeitwer- tes von als Schulden klassifizierten bedingten Kaufpreisbestandteilen sind grundsätzlich prospektiv erfolgswirksam zu erfassen. IFRIC 12 „Vereinbarungen von Dienstleistungskonzessionen“ (anzuwenden ab 30. März 2009) regelt die Bilanzierung und Bewer- tung von aus sogenannten Dienstleistungskonzessionen resultierenden Verpflichtungen und Rechten beim Konzessionsnehmer. IFRIC 15 „Immobilienfertigungsaufträge“ (anzuwenden ab 1. Januar 2010): Die Interpretation legt fest, unter welchen Bedingungen Unternehmen, die sich mit der Immobilienfertigung befassen, IAS 11 "Fertigungsaufträge" bzw. IAS 18 "Erträge" anzuwenden haben. Darüber hinaus wird der Frage nachgegangen, zu welchem Zeitpunkt Erträge aus der Immobilienfertigung zu realisieren sind. IFRIC 16 „Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb“ (anzuwenden ab 30. Juni 2009): IFRIC 16 stellt klar, dass lediglich das Risiko aus Kursänderungen zwischen der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs und der funktionalen Währung eines übergeordneten Unternehmens (nicht aber der Darstellungswährung im Konzern-Abschluss) Gegenstand einer Sicherungsbeziehung sein kann. Auf welcher Stufe innerhalb der Konzernkette das übergeordnete Unternehmen steht, ist dabei unerheblich. Das Fremdwährungsrisiko aus einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb kann je- doch nur einmal innerhalb des Konzerns Bestandteil einer Sicherungsbeziehung sein. Erfolgt eine Absicherung desselben Risikos mehrfach auf verschiedenen Ebenen des Konzern-Abschlusses, so qualifiziert nur eine dieser Absicherungen für ein Hedge Accounting. Die Anforderungen des IAS 21, „Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse“, sind auf das Hedge-Instrument anzuwenden. IFRIC 17 „Sachausschüttungen an Eigentümer“ (anzuwenden ab 1. Juli 2009) stellt klar, wann eine Verpflichtung aus Sachdividen- den anzusetzen ist, wie sie zu bewerten ist und dass die Differenz aus dem Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes und der Dividendenverpflichtung zum Zeitpunkt der Ausschüttung erfolgswirksam zu erfassen ist. IFRIC 18 „Übertragung von Vermögenswerten von Kunden“ (anzuwenden ab 1. Juli 2009): Die Interpretation regelt die bilanzielle Darstellung von Vereinbarungen, bei denen Sachanlagevermögen oder Geldmittel zur Investition in Sachanlagevermögen von einem Kunden erhalten werden, um diese damit an ein Netzwerk anzuschließen oder diesen damit einen dauerhaften Zugang zur Versor- gung mit Gütern oder Dienstleistungen zu gewähren. Die Interpretation legt fest, unter welchen Umständen, zu welchem Zeitpunkt
