Report-Investor: Klöckner-Werke AG - Geschäftsbericht 2009

KONZERN-ANHANG 53 und zu welchem Wert das erhaltende Unternehmen einen Vermögenswert zu bilanzieren hat. Ferner stellt IFRIC 18 klar, wie die Verpflichtung des Unternehmens, eine oder mehrere eigenständige identifizierbare Dienstleistungen im Austausch für den übertra- genen Vermögenswert zu erbringen, zu bestimmen ist, und ob und wann es Erträge zu erfassen hat. Änderungen zu IFRIC 9 „Neubeurteilung eingebetteter Derivate“ und IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ (anzu- wenden ab 30. Juni 2009): Eine Beurteilung dahingehend, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag abzuspalten und getrennt als Derivat zu bilanzieren ist, ist gemäß IFRIC 9.7 nur zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem das Unternehmen zum ersten Mal Vertragspartei wird. Eine spätere Neubeurteilung ist nur dann vorzunehmen, wenn die Vertragsbedingungen so geändert werden, dass es dadurch zu einer erheblichen Änderung der aus dem ursprünglichen Vertrag resultierenden Zahlungsströme kommt. IAS 24 „Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen“ (überarbeitet; anzuwenden ab 1. Januar 2011): Mit der Änderung des IAS 24 wurden insbesondere die Definition von nahe stehenden Unternehmen und Personen („related party“) grundlegend überarbeitet sowie Anpassungen bezüglich der Definition der (angabepflichtigen) Geschäfte vorgenommen. Einen weiteren wesentlichen Schwerpunkt der Überarbeitung bildet außerdem die Einführung einer Erleichterungsvorschrift für Unternehmen, die unter der Beherrschung, der gemeinschaftlichen Führung oder dem maßgeblichen Einfluss der öffentlichen Hand stehen (sog. „government-related entities“). IFRS 9 „Finanzinstrumente“ (anzuwenden ab 1. Januar 2013): Der neue Standard ändert die bisherigen Vorschriften zur Kategorisie- rung und Bewertung von Finanzinstrumenten grundlegend, wobei IFRS 9 sich derzeit ausschließlich auf finanzielle Vermögenswerte beschränkt. IFRS 9 sieht nur noch zwei Kategorien vor, in die finanzielle Vermögenswerte bei ihrer erstmaligen Erfassung einzuordnen sind: Bewertung zum beizulegenden Zeitwert („fair value“) oder Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten („amortised cost“). Eine Bewertung mit den fortgeführten Anschaffungskosten erfordert dabei das planmäßige Halten des finanziellen Vermögenswer- tes zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme sowie Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswertes, die zu Zahlungsströmen zu festgelegten Zeitpunkten führen, die ausschließlich Tilgung und Zinszahlungen auf ausstehende Rückzahlungs- beträge darstellen. Finanzinstrumente, die diese beiden Bedingungen nicht erfüllen, sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Die mit Ersterfassung vorgenommene Kategorisierung kann in späteren Perioden nur noch revidiert werden, sofern sich das Ge- schäftsmodell, in dessen Rahmen der Vermögenswert gehalten wird, geändert hat. Hinsichtlich eingebetteter Derivate enthält der Standard die Erleichterung, dass für finanzielle Basisverträge innerhalb des Anwen- dungsbereichs des neuen Standards eine Trennung nicht mehr erforderlich ist und somit der Vertrag als Ganzes bewertet wird. Dies gilt auch bei einer Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten. In den Fällen, in denen der Basisvertrag außerhalb des Anwendungsbereichs liegt, sind weiterhin die bisherigen Regelungen des IAS 39 anzuwenden. Für Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden, besteht beim erstmaligen Ansatz ein nicht revidierbares Wahlrecht, Zeitwertänderungen einschließlich Abgangsergebnisse im sonstigen Ergebnis („other comprehensive income“) zu erfas- sen. Diese Zeitwertänderungen werden in den Folgeperioden nicht mehr über den Gewinn oder Verlust recycelt, sondern verbleiben im sonstigen Ergebnis. Für diese Finanzinstrumente wurden entsprechend auch die Regelungen zu Wertminderungen aufgehoben. Änderungen IFRIC 14 „Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestdotierungsverpflichtungen und ihre Wechselwirkung“ (anzuwenden ab 1. Januar 2011): Die Änderungen sind von Relevanz, wenn ein Versorgungsplan eine Mindest- dotierungsverpflichtung vorsieht und das Unternehmen Beitragsvorauszahlungen auf diese leistet. Im Vergleich zu den bestehenden Vorschriften wird der wirtschaftliche Nutzen aus Beitragsvorauszahlungen des Unternehmens, die künftige Beitragszahlungen auf- grund der Mindestdotierungsverpflichtung vermindern, als Vermögenswert aktiviert.

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