Report-Investor: Klöckner-Werke AG - Geschäftsbericht 2009

74 KONZERN-ANHANG Soweit der Erwerb über die Börse erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsneben- kosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise für Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb nicht um mehr als 5 vom Hundert über- oder unterschreiten. Soweit der Erwerb durch ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangebo- ten erfolgt, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis- spanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise für Aktien der Gesell- schaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am 7., 6., 5., 4. und 3. Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Auf- forderung um nicht mehr als 10 vom Hundert über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öf- fentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung angepasst werden. In diesem Fall wird auf den arithmetischen Mittelwert der vorstehend bezeichneten Schlussauktionspreise der fünf letzten Börsenhandelstage vor Veröf- fentlichung der Anpassung abgestellt. Wenn ein öffentliches Angebot überzeichnet ist oder – im Falle einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten – von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht alle angenommen werden, erfolgt die Annah- me nach Quoten. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neben der Veräußerung über die Börse oder durch Ange- bot an alle Aktionäre eigene Aktien, die aufgrund der zu lit. a) erteilten Ermächtigung erworben wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden, insbesondere aa) in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionä- re auf die eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen. Der Vorstand darf von dieser Ermächtigung nur in der Weise Gebrauch machen, dass die Zahl der nach dieser Ermächtigung veräußerten Aktien zusammen mit den Aktien, die ge- mäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 AktG oder § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG, jeweils in Verbin- dung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden, 10 vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung und im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veräußerung der Aktien nicht übersteigt; bb) an Dritte im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Teilen von Unternehmen oder anderen sacheinlagefähigen Gegenständen zu übertragen. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen; cc) Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft abhängigen Unternehmen stehen, zum Erwerb anzubieten und an diese zu übertragen. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien ist inso- weit ausgeschlossen; dd) einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung be- darf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechneri- schen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

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