
87 UnternehmensinformationenKonzernlagebericht Die Finanz- und Vermögenslage wurde durch die erfreuliche Geschäftsentwicklung ebenfalls verbessert. Dank des positiven Ergebnisses und eines konsequenten Working Capital-Managements stieg der Free Cashflow auf 50,7 Mio. €. Damit konnte die Nettofinanzverschuldung deutlich auf 444,6 Mio. € gesenkt wer- den. Gleichzeitig erhöhte sich das Eigenkapital auf 481,2 Mio. €, sodass die Nettofinanzverschuldung wieder unter dem Niveau des Eigenkapitals lag. Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals: Das Grundkapital der LEONI AG beträgt 29,7 Mio. € und teilt sich in 29,7 Millionen auf den Namen lautende Stückaktien. Mit allen Aktien sind die gleichen Rechte und Pflichten verbunden. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme und ist maßgebend für den Anteil der Aktionäre am Gewinn. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen: Beschränkungen, die Stimmrechte betreffen, sind uns nicht bekannt. Übertragungsbeschränkungen bestehen insofern, als Aktien, die der Vorstand und Führungskräfte im Rahmen eines sogenannten „long-term-incentive“-Programms er- werben bzw. erworben haben, einer Haltefrist unterliegen. Im Verhältnis zur LEONI AG gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Eintragungen von Ermächtigten in das Aktienregister im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören (Eintragung als Fremdbesitzer statt als Eigenbesitzer), sind nach § 4 Absatz 3 der Satzung nicht zulässig. Die satzungskonforme Eintragung im Aktienregister ist unter anderem für Teilnahme und Stimmrechtsausübung bei Hauptversammlungen wichtig. Direkte oder indirekte Beteiligungen am Grundkapital, die 10 Prozent der Stimmrechte überschreiten, sind der LEONI AG nicht bekannt. Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, existieren nicht. Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben: Sofern Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind, können sie die ihnen aus diesen Aktien zustehenden Kontrollrechte unmittelbar nach den Bestimmungen der Satzung und des Gesetzes ausüben. Gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung: Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sind in den §§ 84 und 85 AktG sowie in § 31 MitbestG geregelt. Mitglieder des Vorstands werden danach vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt. Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung besteht der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern. Im Übrigen bestellt der Aufsichtsrat gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann stellvertretende Vorstandsmitglieder sowie einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bestimmen. Satzungsänderungen bedürfen nach § 179 AktG eines Beschlusses der Hauptversammlung. Für die Änderung der Satzung ist gemäß