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Report Investor: LS telcom AG - Geschäftsbericht 2010

3. Direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital Aus den der LS telcom AG zugesandten WpHG-Mitteilungen ergibt sich zum 30.09.2010 folgende Übersicht an Beteiligungen über 10 % der Stimmrechte: 4. Inhaber von Aktien mit Sonderrechten Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, bestehen nicht. 5. Art der Stimmrechtskontrolle im Falle von Arbeitnehmer- beteiligungen Eine Stimmrechtskontrolle für den Fall, dass Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben, ist dem Vorstand nicht bekannt. 6. Gesetzliche Vorschriften und Satzungsbestimmungen über die Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und über Satzungsänderungen Die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt gemäß § 84 AktG. Satzungsänderungen werden durch die Hauptversammlung gemäß den §§ 133 und 179 AktG vorgenommen. Die Hauptversammlung hat in § 11 Abs. 2 der Satzung von der in § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Aufsichtsrat die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung der Satzung betreffen, zu übertragen. 7. Befugnisse des Vorstands zur Ausgabe und zum Rückkauf von Aktien Ausgabe von Aktien Durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der LS telcom AG vom 6. März 2008 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. März 2013 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- und/ oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 2.667.500,00 zu erhöhen. Das genehmigte Kapital beträgt bis zum 30. September 2010 EUR 2.667.500,00. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: − um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; − bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen; − bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; − bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. Rückkauf von Aktien Durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der LS telcom AG vom 4. März 2010 wurde der Vorstand zum Erwerb eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) unter Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre ermächtigt, und zwar nach folgender Maßgabe: a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien von bis zu insgesamt 10 % des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwer- ben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, ausgeübt werden. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. b) Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt über die Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots der Gesellschaft an sämtliche Aktio- näre. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie darf den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft im Han- del der Frankfurter Wertpapierbörse der letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb eigener Aktien bzw. im Falle eines öffentlichen Kaufange- bots vor dem Tag der Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufan- gebot kann das Volumen des Angebots begrenzt werden. c) Die Ermächtigung wird zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erteilt, insbesondere zu den folgenden Zwecken: − zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die Gesellschaft; − zur Einziehung der Aktien; − um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten. d) Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien hat grundsätzlich über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffent- lichen Angebots zu erfolgen. Die Gesellschaft wird aber ermächtigt, eine andere Form der Ver- äußerung vorzunehmen, soweit dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist, um die Aktien wie folgt zu verwenden: − zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die Gesellschaft; 99 Jahresabschluss Beteiligte Person oder Gesellschafter Anzahl an Stimm- rechten Anteile an Stimm- rechten Zeitraum der Beteiligung Dr. Manfred Lebherz 1.537.862 28,83 % Bis heute Dr. Georg Schöne 1.612.454 30,22 % Bis heute