Report-Investor: Ludwig Beck AG - Geschäftsbericht 2009

26 4. Die D&o-Versicherung für den aufsichtsrat hat nicht den in Zif- fer 3.8 des Kodex genannten selbstbehalt. Es ist beabsichtigt, die seither für den aufsichtsrat und Vorstand bestehende D&o- Versicherung zum ablauf des Kalenderjahres 2009 zu beenden. münchen, den 10. november 2009 Der Vorstand: gez. Dieter münch gez. oliver Haller Der Aufsichtsrat: gez. Dr. Joachim Hausser gez. Dr. Lutz Helmig gez. Gerhard Wöhrl gez. Christian Greiner gez. Gabriele Keitel gez. Dorothee neumüller Deutscher Corporate Governance Kodex Im folgenden finden sie Informationen über die Umsetzung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei LUDWIG BECK. Einen detaillierten Kommentar zu den einzelnen Empfehlungen und anre- gungen stellen wir Ihnen auf unserer Unternehmenswebseite im Bereich Investor relations/Corporate Governance zur Verfügung. Der Deutsche Corporate Governance Kodex unterteilt sich in sechs Kapitel und beinhaltet insgesamt 71 Empfehlungen und anre- gungen. Empfehlungen des Kodex sind mit einem „soll“ gekenn- zeichnet. Die Gesellschaften können hiervon abweichen, müssen dies jedoch jährlich offen legen. anregungen sind mit dem Begriff „kann“ oder „sollte“ versehen. Unternehmen können also frei ent- scheiden, ob sie diese umsetzen wollen und sind nicht verpflichtet, eine nichterfüllung offen zu legen. Der Kodex wird in der regel einmal jährlich vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Entwicklungen überprüft und bei Bedarf angepasst – letztmalig am 18. Juni 2009. 1. Aktionäre und Hauptversammlung Die aktionäre nehmen ihre rechte in der Hauptversammlung wahr und üben dort ihr stimmrecht aus. Jede aktie gewährt grundsätz- lich eine stimme. Der Vorstand legt der Hauptversammlung den Jahresabschluss und den Konzernabschluss vor. sie entscheidet über die Gewinnverwendung sowie die Entlastung von Vorstand und aufsichtsrat, wählt die anteilseignervertreter im aufsichtsrat und in der regel den abschlussprüfer. Darüber hinaus entscheidet die Hauptversammlung über die satzung und den Gegenstand der Gesellschaft, über satzungsänderungen und über wesentliche unter- nehmerische maßnahmen. Der Versammlungsleiter sorgt für eine zügige abwicklung der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung der aktionäre ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter angabe der tagesordnung einzuberufen. Die aktionäre der LUDWIG BECK aG können alle Informationen und Unterlagen rund um die Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet einsehen und herunterladen. auch die Präsentation sowie die abstimmungsergebnisse sind unmittelbar nach einer Hauptver- sammlung im Internet unter www.ludwigbeck.de einsehbar. mehr Details zur Hauptversammlung, den tagesordnungspunkten sowie den abstimmungsergebnissen sind dem Kapitel aktie in der rubrik Hauptversammlung ab seite 34 zu entnehmen. an die Hauptversammlung in dem an Personen überschauba- ren sechsköpfigen Plenum erfolgen sollte. 3. Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte wurden vom aufsichts- rat oder seinem Prüfungsausschuss vor der Veröffentlichung nicht mit dem Vorstand erörtert (Kodex Ziffer 7.1.2). aufsichts- rat und Vorstand sind auf der Grundlage der monatlichen Berichterstattung ständig in engem Kontakt. Eine gesonderte Erörterung vor den Veröffentlichungen ist deshalb entbehrlich.

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