Derivative Finanzinstrumente Die LUDWIG BECK aG verwendet als derivative finanzinstrumente Zinsswaps um bestehende risiken aus Zinssatzerhöhungen zu vermeiden. Derivative finanzinstrumente werden bei Vertragsabschluss zu anschaffungskosten bewertet und in der folge mit dem Zeitwert bewertet. Die bei LUDWIG BECK abgeschlossenen Zinsswaps dienen ausschließlich der sicherung bestehender variabel verzinster Darlehen und erfüllen die Voraussetzungen des Ias 39 (Hedge accounting). Demnach werden die Wertänderungen der Zinsswaps nicht über die GuV sondern das Eigenkapital erfasst. Positive beizulegende Zeitwerte sind in den forderungen, negative in den sonstigen Verbindlichkeiten erfasst. 12. Fälligkeiten Die Vermögens- und schuldposten mit einer restlaufzeit unter einem Jahr wurden als „kurzfristig“ ausgewiesen. solche mit einer restlauf- zeit über einem Jahr wurden „langfristig“ ausgewiesen. 13. Umsatzrealisierung Die Umsatzrealisierung erfolgt beim abschluss von Kaufverträgen mit auslieferung der Ware. Dienstleistungsumsätze werden mit Erbrin- gung der Leistung realisiert. Umsatzerlöse werden abzüglich Erlösschmälerungen und Gutschriften unter offener absetzung der Umsatz- steuer ausgewiesen. 14. Finanzinstrumente finanzvermögen und -verbindlichkeiten, die in der Konzernbilanz enthalten sind, beinhalten Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, sonstige forderungen, sonstige Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie potentielle abfindungsansprüche von minderheiten. Die Bilanzierungsgrundsätze im Hinblick auf ansatz und Bewertung dieser Posten sind in den jeweiligen Erläuterungen in diesem Konzernanhang enthalten. finanzinstrumente werden in Übereinstimmung mit dem wirtschaftlichen Gehalt der vertraglichen Bedingungen als Vermögenswert bzw. schuld klassifiziert. Daher sind Zinsen, Gewinne und Verluste aus diesen finanzinstrumenten als aufwendungen oder Erträge dargestellt. Die finanzinstrumente werden saldiert, wenn der Konzern ein gesetzlich durchsetzbares recht zur saldierung besitzt und beabsichtigt, ent- weder nur den saldo oder sowohl die forderung als auch die Verbindlichkeit gleichzeitig zu begleichen. 88
