M.Tech AG Geschäftsbericht 2009 Konzernanhang 47 Nach den Vorschriften des IAS 39 können im Rahmen einer Sicherungsbeziehung nur solche Finanzinstrumente als Siche- rungsinstrumente designiert werden, bei denen eine nicht zum berichtenden Unternehmen (d.h. nicht zum berichtenden Kon- zern, Segment oder einzelnen Unternehmen) gehörende externe Partei involviert ist. Die bisherigen Verweise auf Segmente bzw. die Segmentberichterstattung in IAS 39 wurden vollständig ge- strichen, um eine mögliche Inkonsistenz zu IFRS 8 zu beseitigen, welcher eine Berichterstattung nach internen Berichtsgrundsät- zen (management approach) erfordert. Es liegen keine derartigen Anwendungsfälle im M.Tech Konzern vor. Ferner wurden in diesem Projekt geringfügige Änderungen an: k IAS 16 und IAS 7 – Verkauf von zu Vermietungszwecken gehal- tenen Vermögenswerten, k IAS 18 – Kosten der Darlehensbegebung, k IAS 20 – Bilanzierung von unterverzinslichen Darlehen der öffentlichen Hand, k IAS 29 – Beschreibung der Bewertungsbasis in Jahresab- schlüssen in Hochinflationsländern, k IAS 36 – Anhangangaben zur Ermittlung des erzielbaren Betrags, k IAS 38 – Werbung und Verkaufsförderung sowie anzuwen- dende Abschreibungsmethode, k IAS 40 – Immobilien, die für zukünftige Nutzung als Finanzin- vestition erstellt oder entwickelt werden sowie Unmöglichkeit der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts und k IAS 41– Verweis auf „zusätzliche biologische Transformation“ sowie Diskontierungssatz für die Berechnung des beizule- genden Zeitwerts vorgenommen, die keinerlei Auswirkungen auf den M.Tech Kon- zern haben. Änderung des IFRIC 9 und IAS 39 – Eingebettete Derivate Der IASB hat am 12. März 2009 Änderung des IFRIC 9, Neubeur- teilung eingebetteter Derivate, und IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, bezüglich der Behandlung von einge- betteten Derivaten veröffentlicht. Die Übernahme durch die EU („Endorsement“) erfolgte am 27. November 2009. Eine Beurteilung dahingehend, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag abzuspalten und getrennt als Derivat zu bilanzieren ist, ist gemäß IFRIC 9.7 nur zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem das Unternehmen zum ersten Mal Vertragspartei wird. Eine spätere Neubeurteilung ist nur dann vorzunehmen, wenn die Vertragsbedingungen so geändert werden, dass es dadurch zu einer erheblichen Änderung der aus dem ursprünglichen Vertrag resultierenden Zahlungsströme kommt. Der IASB stellt in dem Änderungsstandard klar, dass auch bei einer Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten aus der Kategorie „erfolgs- wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ eine Beurteilung eingebetteter Derivate verpflichtend ist, weil das strukturierte Produkt infolge der erfolgswirksamen Bewertung zum beizule- genden Zeitwert bislang nicht auf das Vorliegen abzuspaltender, eingebetteter Derivate untersucht werden musste. Bei der Prüfung sind die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen erstmals Vertragspartner des Finanzinstru- ments geworden ist oder zu dem eine Änderung der Vertrags- konditionen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Zahlungs- ströme vorgenommen wurde, maßgeblich. Ergibt diese Prüfung die Notwendigkeit einer getrennten Bilanzierung des Derivats, ist eine gesonderte Bewertung des Derivats aber nicht möglich, weil dessen beizulegender Zeitwert nicht verlässlich bestimmbar ist, so muss das gesamte strukturierte Instrument in der Kate- gorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ verbleiben. Es liegen keine derartigen Anwendungsfälle im M.Tech Konzern vor. IFRIC 11 – IFRS 2 – Geschäfte mit eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen IFRIC 11 wurde am 2. Juni 2007 veröffentlicht und beschäftigt sich mit Fragestellungen zur Behandlung aktienbasierter Vergütungs- vereinbarungen, bei denen eigene Aktien oder Aktien, die von anderen Konzernunternehmen emittiert wurden, von einem Un- ternehmen oder dessen Anteilseignern gewährt wurden. IFRIC 11 besagt, dass hierbei auch der Erwerb eigener Aktien von Dritten zwecks Bedienung der Verpflichtung aus der aktienbasierten Zusage nichts an deren Einstufung als „equity-settled“ ändert. Ferner regelt IFRIC 11, dass bei der Gewährung von Eigenkapi- talanteilen des Mutterunternehmens an Arbeitnehmer des Toch- terunternehmens im Abschluss des Tochterunternehmens eine unterschiedliche Einstufung als „equity-settled“ oder „cash- settled“ vorzunehmen ist, in Abhängigkeit davon, ob die Gewäh- rung der Eigenkapitalanteile des Mutterunternehmens durch das Mutterunternehmen selbst oder durch das Tochterunternehmen erfolgt ist. Die Interpretation ist verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwen- den, die am oder nach dem 1. März 2007 beginnen, und zwar re- trospektiv gemäß den Regelungen des IAS 8. Die entsprechende EU-Übernahmeverordnung sieht allerdings abweichend davon, eine erstmalige verpflichtende Anwendung erst für Geschäfts- jahre vor, die am oder nach dem 1. März 2008 beginnen. Eine Beurteilung durch die Unternehmensleitung hat ergeben, dass keine Transaktionen stattfanden, die eine Anwendung der genannten Vorschriften im vorliegenden Konzernabschluss der M.Tech Gruppe notwendig macht.
