Konzern-Anhang 45Geschäftsbericht 2009 Standard Rechnungslegungsrelevante Änderung Auswirkungen IAS 27 »Konzern- und separate Einzelabschlüsse«: Bewertung einer zur Veräußerung gehaltenen Tochtergesellschaft in einem separaten Einzelabschluss Wenn ein Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen in seinem separaten Einzelabschluss gemäß IAS 39 mit dessen beizulegendem Zeitwert bilanziert, ist diese Bilanzierungsmethode beizubehalten, wenn das Tochterunternehmen anschließend als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird. Nicht zutreffend IAS 28 »Anteile an assoziierten Unternehmen«: a) Geforderte Anhangangaben, wenn Anteile an assoziierten Unternehmen erfolgswirksam mit ihrem beizulegenden Zeitwert erfasst werden b) Wertminderung von Anteilen an assoziierten Unternehmen a) Wird ein assoziiertes Unternehmen gemäß IAS 39 mit dem beizulegenden Zeitwert bilanziert (da es von den Vorschriften des IAS 28 befreit ist), findet nur die in IAS 28 enthaltene Vorschrift Anwendung, wonach Art und Umfang wesentlicher Einschränkungen der Fähigkeit des assoziierten Unternehmens, Finanzmittel in Form von Zahlungsmitteln oder Darlehenstilgungen an das bilanzierende Unternehmen zu transferieren, auszuweisen sind. b) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist für die Überprüfung des Vorliegens eventueller Wertminderungen als ein einzelner Vermögenswert zu betrachten. Wertminderungen sind daher nicht auf einen eventuell im Beteiligungsansatz implizit enthaltenen Firmenwert zu verteilen. Gleiches gilt für even- tuelle Wertaufholungen. Somit werden Wertaufholungen insgesamt als Erhöhung des Anteils an einem assoziierten Unternehmen erfasst. a) keine Auswirkung b) keine Auswirkung IAS 29 »Rechnungslegung in Hochinflationsländern«: Beschreibung der Bewertungs- grundlage in Abschlüssen Der Verweis auf die Ausnahme von der Vorschrift, Vermögenswerte und Schulden auf Grundlage der histo- rischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wurde überarbeitet. Durch die Änderung werden Sachanlagen lediglich als Beispiele angeführt und es wird nicht länger impliziert, dass die Aufzählung von nicht-monetären Posten, die angepasst werden, abschließend sind. Nicht zutreffend IAS 31 »Anteile an Joint Ventures«: Geforderte Anhangangaben, wenn Anteile an gemeinschaft- lich geführten Unternehmen erfolgswirksam mit ihrem beizule- genden Zeitwert erfasst werden Wird ein Joint Venture gemäß IAS 39 mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet (da es von den Vorschriften des IAS 31 befreit ist), finden nur die Vorschriften von IAS 31 Anwendung, wonach die Verpflichtungen des Partnerunternehmens und des Joint Ventures sowie die zusammengefassten Angaben zu den Vermögens- werten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen zu machen sind. Nicht zutreffend IAS 36 »Wertminderung von Vermögenswerten«: Angabe von Schätzungen, die zur Bestimmung des erzielbaren Betrags verwendet werden Wird die Schätzung des »beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Verkaufskosten« unter Verwendung abge- zinster Cashflows vorgenommen, sind die gleichen Angaben zu machen, als ob die abgezinsten Cashflows für die Schätzung des »Nutzungswerts« zu Grunde gelegt werden. Umgesetzt IAS 38 »Immaterielle Vermögenswerte«: a) Werbung und verkaufs- fördernde Maßnahmen b) Methode der leistungs- abhängigen Abschreibung a) Ausgaben für Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen sind dann als Aufwand zu erfassen, wenn das Unternehmen entweder über die Waren verfügen kann oder die Dienstleistungen erhalten hat. Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen beinhalten künftig explizit Versandkataloge. b) In IAS 38 wurde bislang geregelt, dass die Nutzung der leistungsabhängigen Abschreibungsmethode nicht gestattet sei, falls sie zu einem niedrigeren kumulierten Abschreibungsbetrag führt als die lineare Methode. Zukünftig ist die leistungsabhängige Abschreibungsmethode dann zulässig, wenn sie den tatsächlichen Nutzenverlauf besser widerspiegelt. Dies gilt selbst dann, wenn deren Anwendung zu einem niedrigeren kumulierten Abschreibungsbetrag als die lineare Methode führt. a) keine Auswirkung b) keine Auswirkung IAS 39 »Finanzinstrumente – Ansatz und Bewertung«: a) Umklassifizierung derivativer Finanzinstrumente in die/ aus der Kategorie der erfolgs- wirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente b) Designation und Dokumentati- on von Sicherungsbeziehungen auf Segmentebene c) Effektiver Zinssatz bei Beendi- gung der Bilanzierung als Fair Value Hedge a) Durch die Modifikation wird klargestellt, dass Änderungen der Umstände von Finanzderivaten – insbeson- dere Derivate, die nach ihrem erstmaligen Ansatz als Sicherungsinstrumente designiert werden oder deren Einstufung als solche wieder rückgängig gemacht wird – keine Umklassifizierung darstellen. Daher kann ein Finanzderivat nach seinem erstmaligen Ansatz in die oder aus der Kategorie der erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umklassifiziert werden. Dies gilt ebenfalls, wenn beispielsweise eine Versicherungsgesellschaft eine Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten auf Grund einer Änderung ihrer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode gemäß IFRS 4.45 »Versicherungsverträge« vornimmt. Auch hier handelt es sich um eine Änderung der Umstände, nicht um eine Umklassifizierung. b) Der in IAS 39 im Zusammenhang mit der Bestimmung, ob ein Finanzinstrument die Kriterien für eine Einstu- fung als Sicherungsinstrument erfüllt, angeführte Verweis auf ein »Segment« wurde gestrichen. c) Werden Schuldinstrumente bei Beendigung der Bilanzierung als Fair Value Hedge neu bewertet, ist anstelle des ursprünglichen effektiven Zinssatzes künftig der angepasste effektive Zinssatz zu verwenden. a) keine Auswirkung b) nicht zutreffend c) nicht zutreffend IAS 40 »Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien« Immobilien, die für die zukünftige Nutzung als Finanzinvestition hergestellt oder entwickelt werden. Nicht zutreffend IAS 41 »Landwirtschaft« Abzinsungssatz für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts. Zusätzliche biologische Veränderungen. Nicht zutreffend
