Corporate Governance 95Geschäftsbericht 2009 dann von der Gesellschaft unverzüglich veröffentlicht werden. Die Meldepflicht entfällt, wenn die gesetzliche Bagatellgrenze von 5T€ innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschritten wird. Im Jahr 2009 wurden keine meldepflichtigen Wertpapiergeschäfte getätigt. Abweichungen von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex Die in der Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG dargelegten Abweichungen von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex begründen wir nachfolgend: Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziffer 3.8 bei Haftpflichtversicherungen, welche die Gesellschaft für ihre Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder abschließt (sogenannte Di- rectors and Officers Liability Insurances – D&O-Versicherungen), einen Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds zu vereinbaren. Die von der MediGene AG abgeschlossene D&O-Versicherung sieht bislang weder für den Vorstand noch für den Aufsichtsrat einen Selbst- behalt vor, außer für den Bereich der USA oder nach dem Recht der USA geltend gemachten Schadensersatzansprüchen. Für die Vorstandsmitglieder wird die MediGene AG mit ihrem D&O-Ver- sicherer bis zum 30. Juni 2010 einen generellen Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds vereinbaren. Die MediGene AG beabsichtigt, für ihre Aufsichtsratsmitglieder auch weiterhin keinen generellen Selbstbehalt mit ihrem D&O-Versicherer zu vereinbaren. Vorstand und Aufsichtsrat der MediGene AG sind der Ansicht, dass die Motivation und das Verantwortungsbewusstsein, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats der MediGene AG ihre Aufgaben wahrnehmen, auch ohne den vom Kodex empfohlenen generel- len Selbstbehalt in vollem Umfang gewährleistet sind. Bezugnahme auf anspruchsvolle, relevante Vergleichsparameter im Rahmen der Ausgabe von Aktienoptionen Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziffer 4.2.3 für die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen der Ver- gütung der Vorstandsmitglieder die Bezugnahme auf anspruchs- volle, relevante Vergleichsparameter. Diese vom deutschen Cor- porate Governance Kodex empfohlene Bezugnahme ist in den Aktienoptionsprogrammen der MediGene AG nicht enthalten. Die Aktienoptionsprogramme 2006 und 2007 (beschlossen von der Hauptversammlung vom 2. Juni 2006 beziehungsweise 25. Mai 2007) der MediGene AG sehen für den Bezug einer Aktie bei Ausübung des Optionsrechts die Zahlung des Ausübungs- preises vor. Dieser entspricht dem ungewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den 30 Börsen- handelstagen vor dem Ausgabetag des jeweiligen Optionsrechts. Voraussetzung für die Ausübung eines Optionsrechts ist, dass der ungewichtete Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie an den 30 Börsenhandelstagen vor dem erstenTag des jeweiligen Aus- übungszeitraums, in dem die Option ausgeübt wird, mindestens 120 % des Ausübungspreises beträgt. Darüber hinausgehende Vergleichsparameter, zum Beispiel eine Bezugnahme auf die Wertentwicklung von Aktienindizes, enthält der Aktienoptionsplan nicht. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass das Aktienoptionsprogramm hinreichend anspruchsvolle Erfolgshür- den definiert, weil von einer absoluten Wertsteigerung sowohl die Gesellschaft als auch die Aktionäre profitieren. Begrenzungsmöglichkeit (Cap) bei langfristigen variablen Vergütungsbestandteilen Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziffer 4.2.3 die grundsätzliche Vereinbarung einer Begrenzungsmög- lichkeit (Cap) durch den Aufsichtsrat für außerordentliche, nicht vorhergesehene Entwicklungen bei den langfristigen variablen Vergütungskomponenten der Vorstandsmitglieder. Die Aktienoptionsprogramme der MediGene AG sehen weder eine Begrenzungsmöglichkeit noch einen Cap vor. Der Aufsichts- rat ist der Ansicht, dass es zum Nutzen der MediGene AG war und ist, den gesetzlichen Rahmen zur Ausgestaltung von Vor- standsverträgen auch über die Vorgaben des Kodex hinaus voll auszuschöpfen, um eine zum jeweiligen Zeitpunkt optimale Vorstandsbesetzung zu erreichen. Altersgrenzen von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziffer 5.1.2 Absatz 2 beziehungsweise 5.4.1 die Festlegung von Al- tersgrenzen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Bei der MediGene AG gibt es weder für Vorstands- noch für Aufsichts- ratsmitglieder Altersgrenzen. Die Einführung von Altersgrenzen ist auch in Zukunft nicht beabsichtigt. Vorstand und Aufsichtsrat der MediGene AG sehen in einer sol- chen Festlegung zum einen eine unangebrachte Einschränkung des Rechts der Aktionäre, die Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen, und zum anderen eine Einschränkung des Aufsichtsrats in der Auswahl geeigneter Vorstandsmitglieder. Auch ohne vor- geschriebene Altersgrenzen hat die Gesellschaft in Aufsichtsrat und Vorstand eine ausgewogene Altersstruktur.
