Konzernabschluss 2009 | 77 Latente Steueransprüche werden in dem Umfang erfasst, in dem es wahrscheinlich ist, dass ein zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das die abzugsfähige temporäre Differenz verwendet werden kann. Der Buchwert latenter Steueransprüche ist an jedem Bilanzstichtag zu überprüfen und in dem Maße zu verringern, in dem es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass ein ausreichendes zu versteu- erndes Jahresergebnis zur Verfügung steht, gegen das der Vermögenswert verwendet werden kann. Bisher nicht ange- setzte latente Steueransprüche werden in dem Umfang angesetzt, in dem es wahrscheinlich geworden ist, dass ein künftig zu versteuerndes Ergebnis die Realisierung des latenten Steueranspruches ermöglicht. Latente Steuern werden zu den Steuersätzen bemessen, deren Gültigkeit für die Periode, in der ein Vermögenswert realisiert wird oder eine Schuld erfüllt wird, zu erwarten ist. Dabei werden die Steuersätze zu Grunde gelegt, die zum Bilanzstichtag gültig sind. Latente Steuern werden als Steuerertrag oder -aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, es sei denn sie betreffen erfolgsneutral unmittelbar im Eigenkapital erfasste Posten; in diesem Fall werden die latenten Steuern ebenfalls erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst. Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden wer- den miteinander verrechnet, wenn der Konzern einen einklagbaren Anspruch auf Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche gegen tatsächliche Steuer- schulden hat und diese sich auf Ertragsteuern des gleichen Steuersubjektes beziehen, die von derselben Steuerbehörde erhoben werden.
