141allgemeine angaben ı anhang • Änderung von IFRS 1 „Weitere Ausnahmeregelungen für IFRS Erstanwender“. Die Änderun- gen gelten der rückwirkenden Anwendung der IFRS und sollen unnötige Kosten oder Belas- tungen beim Übergangsprozess vermeiden. Die Änderungen des IFRS 1 sind bei unveränder- ter Übernahme durch die EU rückwirkend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.Januar 2o1o beginnen. • Änderungen von IFRS 2 „Konzerninterne anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich“. Die Änderungen stellen die Bilanzierung von in bar erfüllten anteilsbasierten Vergütungen im Konzern klar. Ein Unternehmen, das Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer anteils- basierten Vergütungsvereinbarung erhält, muss diese Güter bilanzieren, unabhängig davon, welches Unternehmen im Konzern die zugehörige Verpflichtung erfüllt, und unabhängig davon, ob die Verpflichtung in Anteilen oder in bar erfüllt wird. Die Änderungen des IFRS 2 sind bei unveränderter Übernahme durch die EU rückwirkend auf Geschäftsjahre anzuwen- den, die am oder nach dem 1.Januar 2o1o beginnen. • IFRS 9 „Finanzinstrumente; Klassifikation und Bewertung“. IFRS 9 verfolgt einen neuen, weniger komplexen Ansatz für die Kategorisierung von Vermögenswerten. IFRS 9 ist bei unveränderter Übernahme durch die EU auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.Januar 2o13 beginnen. • Änderung von IFRIC 14 „Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestfinanzierungsvorschrif- ten“. Die Änderung gilt in den begrenzten Fällen, in denen ein Unternehmen Mindestfinan- zierungsvorschriften unterliegt und eine Vorauszahlung der Beiträge leistet, die diesen Anfor- derungen genügen. Nach der Änderung ist es nun gestattet, dass ein Unternehmen den Nutzen aus einer solchen Vorauszahlung als Vermögenswert darstellt. Die Änderung tritt bei unver- änderter Übernahme durch die EU verpflichtend zum 1.Januar 2o11 in Kraft. Eine vorzeitige Anwendung ab den Abschlüssen zum Jahresende 2oo9 ist zulässig. Die Änderung ist rückwir- kend von Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode anzuwenden. • IFRIC 17 „Sachausschüttungen an Eigentümer“. Gemäß IFRIC 17 sind die Dividenden dann zu passivieren, wenn die Dividende genehmigt wurde und nicht mehr im Ermessen des aus- schüttenden Unternehmens steht. Die Bewertung von Sachdividenden hat mit dem beizule- genden Zeitwert der auskehrenden Vermögenswerte zu erfolgen. Soweit ein etwaiger Unter- schied zwischen beizulegendem Zeitwert und Buchwert der Vermögenswerte besteht, wird dieser erfolgswirksam berücksichtigt. IFRIC 17 ist prospektiv auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.Juli 2oo9 beginnen. • IFRIC 18 „Übertragung eines Vermögenswerts durch einen Kunden“. IFRIC 18 betrifft haupt- sächlich Versorgungsunternehmen und behandelt Vereinbarungen, bei denen ein Unternehmen von einem Kunden Sachanlagen bzw. Zahlungsmittel zum Erwerb oder Bau entsprechender Sachanlagen erhält, die zur Anbindung des Kunden an ein bestehendes Netz bzw. für die dauerhafte Versorgung des Kunden mit Gütern oder Dienstleistungen genutzt werden. IFRIC 18 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.Juli 2oo9 beginnen. • IFRIC 19 „Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente“. Wenn ein Kreditnehmer Eigenkapitalinstrumente zur vollständigen oder teilweisen Tilgung der finan- ziellen Verbindlichkeit an Kreditgeber ausgibt, sind diese Eigenkapitalinstrumente als gezahl- tes Entgelt anzusehen. Der Kreditnehmer hat daher die finanzielle Verbindlichkeit vollständig bzw. teilweise auszubuchen. IFRIC 19 tritt bei unveränderter Übernahme durch die EU für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1.Juli 2o1o beginnen. Eine vorzeitige Anwen- dung ist zulässig. Die Interpretation ist rückwirkend von Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode anzuwenden.
